Schadensersatz, Schmerzensgeld, angebl. Sachbeschädigung – AG Aschaffenburg vom 26.07.2000, Az. 12 C 132/00

1.Jan 2015 | Recht

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Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erläßt das Amtsgericht Aschaffenburg durch Richter am Amtsgericht W. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2000 folgendes

Teilanerkenntnis- und Endurteil:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 187,17 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 27.01.2000 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 94 % und der Beklagte 6 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beklagter und Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300,- DM bzw. 1.000,- DM abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Vorfall, der sich am 16.07.1999 gegen 22.20 Uhr in der Hauptstraße in Mainaschaff vor dem Rathaus ereignet hat.

Der Kläger kam mit seinem Fahrzeug, amtl. Kennzeichen AB-xx xxxx aus der I-straße und erkundigte sich nach dem Weg zu einer Party. Er fuhr dann mit seinem Fahrzeug zum Bereich des Rathausplatzes. Dort parkte er das Fahrzeug und öffnete das Fenster der Fahrertüre halb. Inzwischen kam der Beklagte auf seinem Fahrrad aus Richtung der I-straße auf das Fahrzeug zu.

Er griff durch das halb geöffnete Fenster und packte den Kläger am Kragen seines T-Shirts. Dabei zerriß die Halskette des Klägers. Der Kläger versuchte nun das Fenster hochzukurbeln. Dabei riß die Fensterkurbel ab. Schließlich verließ der Kläger das Fahrzeug. Außerhalb des Pkw gab es noch eine Rangelei zwischen den Parteien.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe mit der Faust auf die Fahrertüre geschlagen und das Fahrrad auf die Seite geworfen. Als der Beklagte mit seinen Händen in das Fahrzeug gegriffen habe, habe er den Kläger auch am Hals gewürgt. Der Beklagte habe ihn beschuldigt, ihn mit seinem Fahrrad beinahe umgefahren zu haben. Dem Kläger sei es schließlich gelungen, sich aus dem Würgegriff des Beklagten zu befreien und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Anschließend habe auch die Ehefrau des Beklagten den Kläger am Hals gepackt. Nachdem der Kläger sich habe befreien können, sei er erneut vom Beklagten angegriffen worden. Der Beklagte habe ihn im Brustbereich angegriffen und dabei sein T-Shirt zerrissen. Dann habe der Kläger den Beklagten weggestoßen, welcher daraufhin auf den Kläger eingeschlagen habe. Aufgrund des Schlages sei der Kläger rückwärts über das Fahrrad auf sein Auto gefallen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung habe der Beklagte den Kläger heftig beschimpft.

Der Kläger trägt weiterhin vor, der Beklagte habe sein Fahrzeug im Bereich der Fahrerseite vom Kotflügel hinten links beginnend bis zur Fahrertür durch Kratzer und Dellen beschädigt. Die Schäden am Auto seien dadurch entstanden, daß das Fahrzeug des Beklagten gegen das Auto gefallen sei. Dabei sei ein Sachschaden in Höhe von 1.277,18 DM entstanden. Das Fahrzeug sei zwar auf den Vater des Klägers zugelassen, Eigentümer sei aber der Kläger selbst. Für den eingeholten Kostenvoranschlag müsse er 120,- DM zahlen.

Die vom Beklagten zerstörte Kette, bei der es sich um eine Flachgoldpanzerkette handele, habe der Kläger am 15.06.1999 für 200,- DM erworben.

Aufgrund der vom Beklagten ausgeführten Schläge habe der Kläger eine leichte Schädelprellung und eine Zerrung im Cervikalbereich erlitten. Er sei deshalb eine Woche arbeitsunfähig gewesen und habe insgesamt zwei Wochen Beschwerden gehabt. Hierfür sei ein Schmerzensgeldbetrag von 1,500,- DM angemessen.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.627,18 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.09.1999 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 29.09.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat, soweit der Kläger Ersatz für eine abgerissene Fensterkurbel und eine Goldkette verlangt, die Schadensersatzansprüche dem Grunde nach, im Hinblick auf die Fensterkurbel darüber hinaus in der Höhe von 37,17 DM anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.

Er trägt vor, er sei von hinten kommend am haltenden Pkw des Klägers, der sich gerade nach dem Weg erkundigte, vorbeigefahren. In diesem Augenblick sei der Pkw wieder angefahren ohne auf den Beklagten auf seinem Fahrrad zu achten. Der Beklagte habe einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers nur durch eine Reflexbewegung vermeiden können. Er sei dann dem Kläger nachgefahren. Nachdem dieser vor dem Rathaus geparkt habe, habe er sein Fahrrad vor dem Pkw des Klägers abgestellt, damit dieser nicht wegfahren konnte. Der Beklagte sei dann zur Fahrertüre gegangen, um den Kläger zur Rede zu stellen. Dieser habe ihn aber nur provozierend angegrinst. Jetzt erst habe der Beklagte in das Fenster gegriffen. Das Fahrzeug des Klägers habe er nicht beschädigt. Außerdem sei eine Verletzung des Klägers nicht nachgewiesen, so daß die Zahlung eines Schmerzensgeldes nicht in Betracht komme.

Zur weiteren Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehen der Akte 106 Js xxxx/99 der Staatsanwaltschaft Aschaffenburg, sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F. E., M. C., C. L., K. K. und R. L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.06.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

1. Soweit der Kläger Schadensersatz für die Beschädigung des Pkw begehrt, war in Höhe von 37,17 DM ein Teilanerkenntnisurteil zu erlassen.

2. Im übrigen steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden am Pkw zu. Die Kosten des Kostenvoranschlags der Fa. Amberg können daher auch nicht ersetzt werden. Im übrigen ist auch die Rechnung insoweit nicht auf den Kläger ausgestellt. Eine evtl. Abtretung der Ansprüche an den Kläger ist auch nicht nachgewiesen.

Dem Kläger ist nicht der Nachweis gelungen, daß die Beschädigungen am Fahrzeug mit Ausnahme der Fensterkurbel vom Beklagten verursacht worden sind.

Da die klägerische Behauptung, der Beklagte habe die Kratzer dadurch verursacht, daß das Rad gegen das Auto gefallen sei, bestritten wurde, war der Kläger beweispflichtig.

Die Zeugenaussagen sind widersprüchlich. Die Zeugen C. und L. haben zwar übereinstimmend angegeben, der Beklagte sei mit dem Rad gegen die Fahrertüre gefahren bzw. „geknallt“. Nachdem Klägervortrag und dem vorgelegten Kostenvoranschlag liegt dort jedoch keine Beschädigung des Fahrzeugs vor. Diese (Kratzer) befindet sich vielmehr an der Fahrerseite etwa im Bereich der hinteren Sitze. Damit ist auch die Aussage des Zeugen L. nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte sein Rad gegen das Fahrzeug gestoßen habe und dieses dabei gegen den vorderen Kotflügel gefallen sei. Der Zeuge, der hinten im Klägerfahrzeug saß, hat erklärt, auf seiner Höhe habe sich das Rad nicht befunden.

Die Zeugin C. hat angegeben, das Rad sei gegen das Fahrzeug gelehnt gewesen, so daß der Kläger es habe wegschieben müssen, um aussteigen zu können. Die übrigen Zeugen konnten dies aber nicht bestätigen. Bei Eintreffen des neutralen Zeugen K. stand das Rad jedenfalls vor dem Pkw des Klägers. An dieser Stelle will es der Beklagte von Anfang an abgestellt haben.

Schließlich sind in der polizeilichen Vernehmung des Klägers vom 19.07.1999 irgendwelche Schäden am Fahrzeug überhaupt nicht erwähnt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nach seinen Angaben die Kratzer aber längst festgestellt. Insgesamt verbleiben deshalb erhebliche Zweifel, wie die Kratzer am klägerischen Pkw entstanden sind. Ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. l BGB bzw. §§ 823 Abs. 2 BGB, 303 StGB besteht daher nicht.

3. Soweit der Kläger Schadensersatz für die Halskette fordert, hat der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Die vom Kläger vorgelegte Rechnung über 200,- DM kann jedoch nicht zugrundegelegt werden, da nicht nachgewiesen ist, daß sie die streitgegenständliche Kette betrifft. Das Gericht schätzt jedoch insoweit den entstandenen Schaden gem. § 287 Abs. l ZPO auf 150,- DM.

4. Ein Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger nicht zu. Voraussetzung für einen Anspruch aus § 847 BGB ist die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit als ursächliche Folge einer unerlaubten Handlung. Diesbzgl. ist der Kläger nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht geführt.

Aus dem ärztlichen Attest von Dr. L. vom 02.08.1999 geht eine Körper- oder Gesundheitsverletzung jedenfalls nicht hervor. Der behandelnde Arzt hat keine eigene dahingehende Diagnose erstellt, sondern lediglich den Vortrag des Klägers wiedergegeben. Im übrigen wird im Attest erwähnt, daß sich der Kläger bereits vor diesem Vorfall wegen entsprechender Beschwerden in ärztlicher Behandlung befand.

Auch die Zeugenaussagen haben das Gericht nicht davon überzeugt, daß beim Kläger eine Körper- oder Gesundheitsverletzung eingetreten ist. Zwar hat die Zeugin C. ausgesagt, sie habe 45 Minuten nach dem Vorfall rote Stellen am Hals des Klägers gesehen – andererseits hat sie aber angegeben, der Kläger habe ihr gegenüber keine Verletzungen erwähnt. Auch die übrigen Zeugen haben ausgesagt, daß ihnen keine Verletzungen des Klägers aufgefallen sind, insbesondere auch nicht dem Polizeibeamten E., der den Kläger kurz nach dem Vorfall gesehen hat. Das Gericht ist deshalb nicht davon überzeugt, daß der Kläger entsprechende Verletzungen erlitten hat.

Im Ergebnis kann der Kläger vom Beklagten deshalb Schadensersatz in Höhe von 187,17 DM verlangen.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. l ZPO, bzw. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

gez. W.
Richter am Amtsgericht

Dieses Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten.


Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739 Aschaffenburg.

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