Rechtsanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg

Wir unterstützen Sie bei allen Themen im Erbrecht wie Erbauseinandersetzung, Pflichtteilsansprüche, Erbschein, Erbvertrag, Schenkung, Testament und Teilungsversteigerung.

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Unser Rechtswanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg stehen Ihnen zur Seite

Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet. Damit das Vermögen einer verstorbenen Person nach Ihren Wünschen verteilt wird, müssen einige Grundsätze beachtet werden.

Dabei ist es den meisten Erblassern sehr wichtig, dass das Vermögen nur an die ausdrücklich gewünschten Erben verteilt wird. Dafür sind eine Reihe von Vorkehrungen notwendig, die im Laufe des Lebens gerne aufgeschoben werden.

Wir empfehlen daher eine frühzeitige Vorsorge und Planung. So erleichtert man insbesondere die Nachkommen, die nach dem Tod eines geliebten Menschen meist wenig Sinn für juristische Fragestellungen haben. Ganz sicher ist es nicht in Ihrem Sinn, wenn die von Ihnen bedachten Personen erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit zu ihrem Recht kommen. Hier ist bei der Vorsorge auf klare Regelungen und Formulierungen zu achten.

Sorgen Sie vor und kontaktieren Sie unsere Kanzlei für Erbrecht in Aschaffenburg.

Rechtsanwalt Erbrecht Aschaffenburg
Erbrecht Anwalt Aschaffenburg

Unsere Kanzlei in Aschaffenburg unterstützt Sie in allen Fragen des Erbrecht

Holzer-Goldmann, Ihre Rechtsanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg.

Auch wenn Sie sich Gedanken machen, wie die Verteilung Ihres Vermögens (z. B. durch ein Testament) nach Ihrem Ableben erfolgen soll, ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Erbrecht angeraten. Vielleicht möchten Sie sich aber auch nur über die gesetzliche Erbfolge informieren?

Unsere Anwälte für Erbrecht in Aschaffenburg zeigen Ihnen auf, welche Ansprüche Sie haben und wie Sie sie durchsetzen können. Da die Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht sehr umfangreich, aber auch sehr spezifisch sind, und es letztendlich im Erbfall auf die einzelne Formulierung beispielsweise in einem Testament oder in einem Übergabevertrag ankommen kann, sollte jeder, der damit zu tun hat, über die rechtlichen Konsequenzen diesbezüglicher Verfügungen Kenntnisse besitzen.

 

 Patientenverfügung und Generalvollmacht – Vorsorge treffen

Neben den klassischen Themen steht Ihnen unser Rechtswanwalt für Erbrecht auch für Fragen rund um das Thema Patientenverfügung oder Generalvollmacht zur Seite. Wenn Sie für den Fall Vorsorge treffen möchten, dass Sie einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, über Ihre Angelegenheiten selber zu entscheiden, empfehlen wir Ihnen eine Patientenverfügung oder/und eine Generalvollmacht entwerfen zu lassen, wenn eine Vertrauensperson vorhanden ist. Nicht nur um hohen Alter ist dieses Thema präsent, nein auch in den jungen Jahren. Wir unterstützen Sie gerne dabei – nehmen Sie Kontakt zu unseren Rechtsanwälten für Erbrecht in Aschaffenburg auf.

Als Anwälte in Aschaffenburg unterstützen wir Sie auch in anderen Rechtsgebieten. So sind wir z.B. Experten für Arbeitsrecht oder auch als Anwalt für Familienrecht in Aschaffenburg tätig. Gerne hilft Ihnen auch ein Anwalt für Mietrecht in Aschaffenburg.

 

Lassen Sie sich jetzt rund um das Thema Erbe, Generalvollmacht oder Patientenverfügung durch unsere Rechtsanwalt für Erbrecht in Aschaffenburg beraten

Rufen Sie jetzt an oder schreiben Sie uns eine Mail. Wir freuen uns auf Sie.

Schwerpunkte unserer Anwälte für Sie im Erbrecht

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg berät Sie zu allen Themen im Erbrecht. Unsere Schwerpunkte hierzu sind:

  • Erbauseinandersetzung
  • Pflichtteil und Pflichtteilsansprüche
  • Schenkung, vorweggenommene Erbfolge
  • Ausschlagung des Erbes
  • Testament
  • Erbschein
Weitere Leistungen im Detail

Erbauseinandersetzung

Nach einem Erbfall entsteht sehr häufig eine sog. Erbengemeinschaft, weil es nicht nur einen Erben, sondern mehrere Miterben gibt. Hier gilt es zunächst die jeweilige Erbquote des einzelnen Miterben entweder anhand der gesetzlichen Erbfolge oder im Falle eines Testaments oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung zu ermitteln. Steht die Quote fest bedeutet dies in vielen Fällen aber noch nicht, dass jeder Miterbe automatisch seinen Anteil erhält. Vielmehr muss die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt werden. Die Auseinandersetzung kann von jedem Miterben jederzeit verlangt werden.

Bei der Auseinandersetzung sind jedoch viele Punkte zu beachten und es kommt in nicht wenigen Fällen zu Auseinandersetzungen wie der Nachlass zu verteilen ist. Insbesondere bei Vorhandensein von Immobilien entstehen oftmals erbitterte Streitigkeiten, die mitunter sogar dazu führen, dass ein oder mehrere Miterben die Teilungsversteigerung beantragen, um eine Auseinandersetzung zu erreichen. Sollten Sie zu diesem Thema Unterstützungsbedarf haben, kontaktieren Sie uns wir helfen Ihnen gerne.

Pflichtteil und Pflichtteilsansprüche

Pflichtteilsansprüche entstehen immer dann, wenn der Erblasser die nächsten Angehörigen durch eine letztwillige Verfügung, wie zum Beispiel einem Testament, von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Gesetzgeber erlaubt derartige Gestaltungen im Rahmen der Testierfreiheit. Um hier den nächsten Angehörigen jedoch eine Mindestteilhabe am Nachlass einzuräumen, gewährt § 2303 BGB bestimmten gesetzlichen Erben einen Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers sowie der überlebende Ehegatte. Die Eltern sind nur dann pflichtteilberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten sowie nichtehelichen Lebensgefährten haben keine Pflichtteilsansprüche.

Der ordentliche Pflichtteil, der mit dem Erbfall entsteht, berechnet sich grundsätzlich anhand des realen Nachlasses, der sich wiederum aus allen zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögensgegenständen des Erblassers zusammensetzt. Er gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen reinen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben, beteiligt ihn aber nicht an einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte wird somit nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist also zunächst die Höhe des gesetzlichen Erbteils zu ermitteln und dieser dann zu halbieren. Maßgeblich ist dann weiterhin der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser berechnet sich nach den §§ 2311 bis 2313 BGB. Grundsätzlich ist jeder Nachlassgegenstand mit einem Geldbetrag zu bewerten und von diesem aktiven Nachlass sind Nachlassverbindlichkeiten, soweit vorhanden, abzuziehen. Bei der Bewertung entstehen in der Praxis häufig Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, insbesondere wenn Grundbesitz / Immobilien zum Nachlass gehören. Der Pflichtteilsberechtigte sollte hier von seinem Auskunftsrecht gegenüber dem Erben nach § 2314 BGB Gebrauch machen und auch eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen fordern. In vielen Fällen ist es auch sinnvoll ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Hier gibt es vielfältige Möglichkeiten vorzugehen. Wir beraten Sie gerne.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Vorempfänge gem. §§ 2050 ff BGB sowie gem. § 2315 BGB die Höhe der Pflichtteilsanspruchs beeinflussen können.
Vom ordentlichen Pflichtteil ist der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden. Ein solcher kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen im Sinne des § 516 BGB getätigt hat, die sein Vermögen verringert und das Vermögen des Beschenkten bereichert haben.

Nicht ausgleichspflichtig sind gem. § 2330 BGB jedoch sog. Anstands- und Pflichtschenkungen. Eine Pflichtschenkung liegt beispielsweise vor, wenn eine Schenkung an einen unentgeltlich im Haushalt Mithelfenden erfolgt oder wenn nahe Verwandte unterstützt werden, die keine rechtlichen Unterhaltsansprüche mehr besitzen. Eine Anstandsschenkung ist beispielsweise bei gebräuchlichen Gelegenheitsschenkungen und bei Geschenken unter nahen Angehörigen zu Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten oder ähnlichen Gelegenheiten zu bejahen.

Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet (fiktiver Nachlass) und der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil hierdurch erhöht, § 2325 Abs. 1 BGB. Zu beachten ist jedoch, dass eine Schenkung grundsätzlich dann unberücksichtigt bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind. Im Übrigen gilt für Erbfälle seit dem 01.01.2010 eine sog. Pro-Rata-Lösung. Bei dieser „Abschmelzungslösung“ wird die Schenkung innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren graduell immer weniger berücksichtigt, je länger sie seit dem Erbfall zurückliegt. Von der Zehn-Jahres-Frist gibt es jedoch Ausnahmen. So läuft die Frist beispielsweise nicht los, wenn sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht an dem gesamten verschenkten Gegenstand vorbehalten hat. Hier sind oftmals schwierige Einzelfallbeurteilungen erforderlich. Wir unterstützen Sie hierzu gerne.

Hat der Erblasser eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen und keinen Bezugsberechtigten benannt, steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Teil seines Nachlasses den Erben zu. Hat der Erblasser hingegen einen Bezugsberechtigten bestimmt, liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor und der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht unmittelbar in der Person des Bezugsberechtigten und fällt nicht in den Nachlass. Dennoch kann aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruchs entstehen, da hier in der Regel eine Schenkung zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten vorliegt.

Für den Pflichtteilsanspruch gelten kurze Verjährungsfristen. Sie sollten also immer zeitnah Ihre Ansprüche durchsetzen. Wir helfen Ihnen dabei gerne.
Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, wie schon erwähnt, gem. § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses. Dieser Anspruch soll es dem Berechtigten ermöglichen die erforderlichen Kenntnisse über seinen Anspruch zu erhalten. Der Erbe ist daher verpflichtet, ein entsprechendes Nachlassverzeichnis zu errichten und alle Aktiv- und Passivwerte vollständig aufzuführen. Daneben besteht gegen den Erben auch ein Wertermittlungsanspruch, der gesondert geltend zu machen ist. Sollte ein Gutachten zur Wertermittlung notwendig sei, fallen die hierfür erforderlichen Kosten dem Nachlass zur Last.

Schenkung, vorweggenommene Erbfolge

Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann bereits zu Lebzeiten des Erblassers ein Teil des Vermögens an die Nachkommen oder Erben übertragen werden. Das hat den Vorteil, dass jeder Erbe genau das erhält, was man ihm geben möchte. Eine Schenkung ist jedoch weitaus komplizierter, als man auf den ersten Blick annehmen würde. Gesetzliche Bestimmungen regeln, dass Pflichtteilberechtigte bei Schenkungen nicht benachteiligt werden dürfen. Wird die Schenkung innerhalb von 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen, dann hat der Pflichtteilberechtigte Erbe einen Anspruch auf Pflichtteilergänzung. Mehr dazu unter Pflichtteilsanspruch.

Eine juristische Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Erbrecht ist aus unserer Sicht daher absolut notwendig. Auch zur Schenkungssteuer gilt es einige Fallstricke zu beachten. So gibt es hier bestimmte Freibeträge, die alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden dürfen. Die Schenkungssteuer kann außerdem vom Schenkenden übernommen werden. Kontaktieren Sie gerne unsere Kanzlei, wenn Sie Beratung zu diesem Thema wünschen.

Ausschlagung des Erbes

Ein Erbe ist immer eine zweiseitige Sache. Nachkommen erben nicht nur das große oder kleine Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. So kann sich eine unerwartete Erbschaft schnell zu einem finanziellen Problem entwickeln. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein das Erbe auszuschlagen. Dann erbt der nächstberechtigte Erbe den Erbteil, kann ihn ebenfalls ausschlagen, und so weiter. Am Ende erbt der Staat den Erbteil.

Falls Sie darüber nachdenken, ein Erbe auszuschlagen, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Erbrecht kontaktieren. Sie müssen nämlich innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie das Erbe ausschlagen oder annehmen. Zudem gibt es Möglichkeiten die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken. Wir zeigen Ihnen gerne die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten auf.

Testament

Ein Testament ist dafür da, um seinen letzten Willen zu manifestieren. Der Erblasser kann im Rahmen einer sogenannten letztwilligen Verfügung von Todes wegen die Erbfolge nach seinen Wünschen und Vorstellungen festlegen. Die gesetzlichen Bestimmungen werden dadurch überschrieben.

Für die Aufsetzung eines Testaments genügen eigentlich Stift und Papier, aber trotzdem müssen einige Regelungen eingehalten werden, damit das Testament wirksam ist. So darf das Testament beispielsweise wirklich nur handschriftlich verfasst werden, Schreibmaschine oder PC sind keine zulässigen Hilfsmittel. Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht beraten Sie gerne dabei, wie Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten können.

Erbschein

Um ein Erbe anzutreten, müssen die Erben viele rechtliche und steuerliche Aspekte berücksichtigen und parallel diverse Dokumente beschaffen und vorlegen. Gleichzeitig ist dieser Prozess natürlich mit Trauer und großer emotionaler Belastung verbunden. Juristische Unterstützung bei der Erledigung der Formalien durch einen Anwalt für Erbrecht ist daher empfehlenswert und angeraten.

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und regelt, wer Erbe der Verstorbenen Person geworden ist. Mit dem Erbschein kann man sich gegenüber Dritten als Erbe legitimieren.