Klein beschreibt das Merkmal der Erlaubnis im Waffenrecht sowie seine Auswirkungen auf das Strafrecht

1.Jan 2015 | Recht, Strafrecht

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Zusammenfassung von “Die Erlaubnis im waffenrechtlichen Straftatbestand” von RA Christoph Klein, FA StrafR, original erschienen in: JR 2008 Heft 5, 185 – 188.

Verwaltungs- und Strafrecht sind im Waffenrecht eng verzahnt. Einen zentralen Punkt nimmt die waffenrechtliche Erlaubnis ein, die durch die Verwaltungsbehörde erteilt wird. Der Autor erläutert, dass sie für die Beurteilung einer Straftat nach dem WaffG maßgebliche Relevanz besitzt.

Zum legalen Besitz einer Waffe werde eine Erlaubnis durch die Verwaltungsbehörde benötigt. Je nach Waffenart schließe diese bereits auf der Tatbestandsebene, spätestens jedoch beim Prüfungspunkt der Rechtfertigung die Strafbarkeit aus. Es werde also zwischen einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 2 Abs. 2 WaffG) und einem repressiven Verbot mit Befreiungsvorbehalt (§ 2 Abs. 3 WaffG) unterschieden. Unter letzteres fallen nach den Worten des Autors beispielsweise sog. “Pumpguns”. Hier könne das BKA von dem repressiven Verbot unter bestimmten Umständen Ausnahmen zulassen, § 40 Abs. 4 WaffG. Diese Ausnahmegenehmigung lasse die Strafbarkeit dann erst auf der Rechtfertigungsebene entfallen.

Im Bereich des Waffenrechts komme der Verwaltungsakzessorietät also besondere Bedeutung zu. Zwar ist das Strafgericht an die Verwaltungsentscheidung grundsätzlich nicht gebunden, so der Autor, jedoch wird dies für das Waffenrecht regelmäßig angenommen. Damit kommt nach den Worten des Verfassers den Fällen mit einer fehlerhaften Erlaubnis eine besondere Bedeutung zu. Eine unwirksame Genehmigung, weil nichtig wegen § 43 Abs. 1 VwVfG, binde das Strafgericht gleichwohl. Eine rechtswidrige Genehmigung schützt dann regelmäßig vor Strafe nicht, wenn sie durch Täuschung, Bestechung oder Drohung erlangt wurde, so Klein. In diesen Fällen nimmt eine Auffassung (sog. extreme Verwaltungsakzessorietät) zwar auch hier eine Bindung der Strafgerichte an die Genehmigung an, wohingegen die sog. eingeschränkte Verwaltungsakzessorietät oder Rechtsmissbrauchslösung (h.M.) eine differenziertere Betrachtung walten lässt, so der Autor. In diesen Fällen komme u.a. auch der Irrtumsproblematik eine zentrale Bedeutung zu.

Bewertung:

Der Beitrag von Klein behandelt schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Waffenrecht. Er ist in erster Linie an Juristen gerichtet, die sich diesem Gebiet häufig widmen – und somit bereits entsprechende Vorkenntnisse besitzen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Markus Holzer.

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