Kindesunterhalt, unbefristeter Unterhaltstitel – AG Obernburg vom 14.3.2011, Az.: 2 F 792/10

28.Aug 2015 | Familienrecht, Recht

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In der Familiensache ………. vertreten durch den Beistand Landratsamt Miltenberg, Kinder, Jugend und Familie, Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg, – Antragsteller – gegen ……… – Antragsgegner – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Holzer und Goldmann, Weißenburger Str. 38, 63739 Aschaffenburg wegen Kindesunterhalt erlässt das Amtsgericht – Familiengericht – Obernburg a. Main durch den Richter am Amtsgericht P. am 14.03.2011 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2011 folgenden Endbeschluss 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Gemäß der Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung des Landratsamtes Aschaffenburg, Amt für Kinder, Jugend und Familie, vom …. , Urkundenreg. Nr. …, ist der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller, geb. am …, unter Abänderung der Urkunde … des Kreisjugendamtes Aschaffenburg vom …, ab dem 01.09.2010 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich im Voraus fälligen Unterhalt zu zahlen in Höhe von 152 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes gemeinschaftliches Kind, derzeitiger Zahlbetrag 556,- €. Im vorliegenden Verfahren beantragt der Antragsteller, vertreten durch das Landratsamt Miltenberg als Beistand, die Jugendamtsurkunde vom … dahingehend abzuändern, dass der Unterhalt ab 01.09.2010 ohne zeitliche Begrenzung geschuldet wird. Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, eine zeitliche Befristung sei nicht zulässig, ein minderjähriges Kind habe Anspruch auf einen solchen Unterhaltstitel, der ab der 3. Altersstufe nicht begrenzt, sondern nach oben hin offen gehalten ist. Aller Voraussicht nach werde er auch über das 18. Lebensjahr hinaus noch unterhaltsberechtigt sein, da er gerade mit der 10. Klasse des Gymnasiums begonnen habe. Gegebenenfalls müsse der Antragsgegner dann ab Vollendung des 18. Lebensjahres eine Abänderung beantragen. Es sei ihm nicht zuzumuten, mit Vollendung des 18. Lebensjahres einen neuen Unterhaltstitel zu erwirken. Auch § 244 FamFG gehe davon aus, dass der Einwand der Volljährigkeit unzulässig sei, wenn der Verpflichtete einem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren habe. Der Antragsteller stellt folgenden Antrag: Dem Antragsteller wird in Abänderung der Urkunde des Landratsamts Aschaffenburg, Amt für Kinder, Jugend und Familie, vom …, Urkundenreg. Nr. …, aufgegeben, gemäß § 1612 a BGB an den Antragsteller zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom 01.09.2010 an ohne zeitliche Begrenzung den in dieser Urkunde titulierten Unterhalt von 152 % des jeweiligen Mindesunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes gemeinsames Kind, monatlich im Voraus zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Meinung, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf einen unbefristeten Unterhaltstitel über das 18. Lebensjahr hinaus zustehe. Mit Volljährigkeit des Antragstellers entfalle der Betreuungsunterhaltsanspruch des Antragstellers gegenüber der Mutter, die sich dann ebenfalls am Barunterhalt anteilig beteiligen müsse. Hinzu komme, dass ab Volljährigkeit des Antragstellers das Kindergeld voll angerechnet werde. Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Nach Auffassung des Gerichtes steht dem Antragsteller kein Anspruch gemäß § 1612 a BGB auf Titulierung seines Mindestunterhaltes über das 18. Lebensjahr hinaus zu. Nach § 1612 a BGB hat nur das minderjährige Kind einen Anspruch auf Mindestunterhalt. Ein unbefristeter Unterhaltstitel würde zwar bei Eintritt der Volljährigkeit fortgelten, könnte aber gegebenenfalls im Wege eines Abänderungsantrages der neuen Situation angepasst werden. Vorliegend hat der Antragsgegner gemäß der Urkunde über eine Unterhaltsverpflichtung des Landratsamtes Aschaffenburg vom …, Urkundenreg. Nr. …, einen Unterhaltstitel zugunsten des Antragstellers bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geschaffen. Ein weitergehender Anspruch für den Antragsteller lässt sich aus § 1612 a BGB nicht herleiten. Insoweit wird auf die Kommentierung bei Palandt, 70. Auflage 2011, zu § 1612 a, Randnr. 21 mit weiteren Nachweisen Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 243 Ziffer 1 FamFG. Dieser Beschluss des Amtsgerichts Obernburg wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten. Benötigen Sie Unterstützung durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht oder Arbeitsrecht in Aschaffenburg? Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739 Aschaffenburg

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