Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Empfängers unbestellter Waren – ein Beitrag von Lamberz

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von „§ 241a BGB – Der Weg zur Straflosigkeit für den Empfänger unbestellt zugesendeter Leistungen“ von RiLG/Dipl.-Rpfl. Markus Lamberz, original erschienen in: JA 2008 Heft 6, 425 – 428.

Der Versand unbestellter Waren hat den Gesetzgeber genötigt, in zivilrechtlicher Hinsicht § 241a BGB zu schaffen. Da er allerdings zur strafrechtlichen Verantwortung des Empfängers keine entsprechende Regelung im StGB geschaffen hat, geht der Autor in seinem Beitrag der Frage nach, ob § 241a BGB auch in strafrechtlicher Richtung dem Empfänger zu Gute kommen kann.

Um den Verbraucher beim Erhalt einer unbestellten Ware nicht in Zugzwang zu setzen, sei auf Grund der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG§ 241a BGB geschaffen worden. Danach soll der Verbraucher zivilrechtlich nicht für die vorsätzliche Beschädigung oder das Behalten dieser nicht georderten Leistung einstehen müssen. Zur strafrechtlichen Seite hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht geäußert, so der Verfasser. Mithin stehe die Frage im Raum, ob sich der Empfänger bei einem solchen Vorgehen gem. § 303 bzw. 246 StGB strafbar gemacht haben könnte. Eine solche Divergenz zwischen zivilrechtlicher- und strafrechtlicher Verantwortlichkeit hält der Autor allerdings für absurd und untersucht deshalb Lösungsmöglichkeiten.

So wird von einem Teil der Literatur vertreten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal „fremd“ im strafrechtlichen Sinne neu definiert werden sollte. Dies könne durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bewerkstelligt werden, so der Autor unter Hinweis auf diese Literaturmeinung. Die nach seiner Auffassung h.M. sehe in § 241a BGB einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund. Diese Sichtweise finde allerdings im Wortlaut dieser Norm keine Stütze, denn Wörter wie „erlaubt“ oder „gerechtfertigt“ kommen darin nicht vor. Auch die Gesetzesmaterialien stützten diese Ansicht nicht, so Lamberz.

Der Autor jedenfalls neigt der Auffassung zu, dass eine Strafbarkeit bereits auf der objektiven Tatbestandsebene ausgeschlossen werden sollte. Daher befürwortet auch er eine Neudefinition des Begriffs „fremd“, allerdings unter einem anderen Blickwinkel. Was zivilrechtlich durch § 241a BGB bewerkstelligt wurde, müsse nach Ansicht des Verfassers auch auf den strafrechtlichen Bereich übertragen werden. Dazu schlägt er vor, das faktische Eigentum in die Begriffsdefinition von „fremd“ aufzunehmen. Der Leistungsempfänger könne so als faktischer Eigentümer angesehen werden, weswegen die unbestellte Sache dann für ihn nicht mehr fremd sei.

Bewertung:

In seinem Aufsatz verfolgt Lamberz ein gut nachvollziehbares Ziel. Der von ihm vorgestellte Ansatz hat den Vorteil, dass eine Strafbarkeit bereits auf der objektiven Tatbestandsebene ausscheidet.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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