Der Pfandverkauf als Druckmittel bei der Erbauseinandersetzung – ein Beitrag von Damrau

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von “Druck bei der Erbauseinandersetzung durch Pfandverkauf” von RA Prof. Dr. Jürgen Damrau, original erschienen in: ZEV 2008 Heft 5, 216 – 221.

Der Autor beschreibt in seinem Aufsatz, wie mit Hilfe des Pfandverkaufs Druck im Rahmen der Erbauseinandersetzung ausgeübt werden kann. Er zeigt die unterschiedlichen Möglichkeiten auf und beschreibt, wie am Besten vorgegangen werden kann.

Der Verfasser erläutert, dass im Nachlass befindliche, nicht in Natur teilbare Gegenstände über die §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB durch Pfandverkauf auseinander gesetzt werden müssen. Mit einem solchen Pfandverkauf müssen alle Miterben einverstanden sein. Soweit dies nicht der Fall ist, müssen sie durch eine entsprechende Klage dazu gebracht werden, ihr Einverständnis zu erteilen.

Des Weiteren weist der Autor darauf hin, dass beim Pfandverkauf zwischen beweglichen Sachen und Rechten differenziert werden muss. Bei beweglichen Sachen könne die Pfandverwertung zum einen durch öffentliche Versteigerung oder bei Sachen mit einem Markt- oder Börsenwert durch freihändigen Verkauf erfolgen. Außerdem könne der Gläubiger zunächst auch auf Duldung der Pfandverwertung klagen. Liege in diesem Fall ein Duldungstitel vor, könne wieder zwischen öffentlicher Versteigerung bzw. freihändigem Verkauf und der Verwertung nach den Regeln des Vollstreckungsrechts gewählt werden. Bei Rechten erfordere der Pfandverkauf in der Regel einen vollstreckbaren Titel gem. § 1277 S. 1 BGB.

Bezüglich des Pfandverkaufs zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft müsse ebenfalls zwischen beweglichen Sachen und Rechten unterschieden werden. Bei ersteren komme eine Pfandverwertung nach § 1235 Abs. 1 BGB in Betracht und zwar bei Einverständnis aller Miterben durch Übergabe an eine Versteigerungsperson. Sollte ein Miterbe nicht einverstanden sein, müsse er verklagt werden. Ferner komme eine Pfandverwertung nach § 1233 Abs. 2 BGB in Frage, indem der Pfandgläubiger auf Duldung der Pfandverwertung klagt. Gerichtsstand für beide Klagen sei grundsätzlich derjenige der Erbschaft. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verfasser, dass eine Herausgabeklage erforderlich werden kann, wenn der verkaufsberechtigte Miterbe nicht im Besitz der Sache ist. Eine Sache mit einem Börsen- oder Markpreis könne nach § 1235 Abs. 2 BGB durch freihändigen Verkauf verwertet werden. Der Autor bespricht zudem insoweit noch einige wichtige Ausnahmen von der Versteigerung.

Im Hinblick auf Rechte hebt der Verfasser hervor, dass die Pfandverwertung hier immer einen Duldungstitel erfordert. In seiner Zusammenfassung beschreibt der Autor, welchen Weg er für den besten erachtet und untermauert seine Ansicht mit entsprechenden Argumenten.

Bewertung:

Der Aufsatz ist sehr detailreich und erläutert die einzelnen Varianten sehr genau und teilweise sogar mit Beispielen und Formulierungshinweisen. Er ist daher zur Vertiefung der Thematik geeignet.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann. Sie suchen einen Anwalt in Aschaffenburg? Dann sind Sie bei uns richtig!

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