Beweislast bei Rückforderung eines Darlehens, Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 21.6.2005, Az.: 12 C 3423/04

1.Jan 2015 | Recht

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Die Parteien streiten sich in der Klage um einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens.

Die Beklagte stand über einen längeren Zeitraum bis ins Jahr 2002 mit dem Sohn des Klägers, dem Zeugen K., in einer Beziehung. Im Rahmen dieser Beziehung kam sie auch in den Kontakt mit dem Kläger, Die Beklagte hatte auch Zutritt zu der Wohnung des Klägers, da sie dort des öfteren aufräumte und putzte. Der Kläger selbst hat in der Vergangenheit seinem Sohn, dem Zeugen K., mehrfach Geld als Darlehen hingegeben. Daneben überwies er der Beklagten auf deren Konto am 07.03.02 einen Betrag von 1500 Euro und am 23.09.02 einen Betrag in Hohe von 2000 Euro. Mit Schreiben vom 05.10.02 bestätigte die Beklagte dem Kläger schriftliche, monatlich „die gewährten Gelder“ in Raten a 100 Euro zurückzuzahlen. Die Beklagte leistete keine Zahlungen, mit Schreiben vom 12.07.04 kündigte der Kläger fristlos und forderte die Beklagte zur Zahlung bis spätestens 31.08.04 auf. Mit Schreiben vom 20.09.04 erkannte die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2000 Euro an. Hinsichtlich der weiteren 1500 Euro erklärte sie, dass diesbezüglich das Konto der Beklagten lediglich als Zahlstelle fungiert habe und dieser Betrag für den Sohn Frank bestimmt gewesen war.

Der Kläger behauptet, einen Rückzahlungsanspruch auch im Hinblick auf das Konto der Beklagten überwiesenen 1500 Euro zu haben. Dieses Geld sei als Darlehen für die Beklagte selbst bestimmt gewesen und nicht etwa für seinen Sohn K. Es sei zwar richtig, dass er diesem mehrfach Geld gegeben habe, wenn er ihm jedoch ein Darlehen hätte geben wollen, hätte er dies durch Barzahlung getan. Dafür, dass die Beklagte nicht nur, wie sie anerkannt habe, den Betrag von 2000 Euro zurückzahlen müsse, sondern auch das Darlehen von 1500 Euro spräche insbesondere die Tatsache, dass sie auf dem Schreiben vom 05.10.02, welches vom Kläger aufgesetzt wurde, bestätigt habe, dass die monatlich gewährten Gelder zurückgezahlt werden würden.

Die Beklagte habe bei der Zahlung von 1500 Euro auf ihr Konto lediglich als sogenannte Zahlstelle fungiert. Das Geld sei zur Weiterleitung an den K. bestimmt gewesen, was auch erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Darlehensauskehrung habe der Sohn des Klägers kein eigenes Konto gehabt. Das von ihr am 05.10.02 unterschriebene Schreiben habe lediglich beinhaltet, dass sie das Darlehen von 2000 Euro aus dem September 2002 zurückzahlen werde. Im Sommer 2003 habe man über die Rückzahlung nochmals gesprochen, der Kläger habe geäußert, dass die Rückzahlung sich ausschließlich auf das Darlehen vom September 2002 beziehe. Das Darlehen sei deshalb an den Sohn des Klägers gegangen, da dieser sich in einer finanziellen Notlage befunden habe, er habe zwar gearbeitet, seine Arbeitgeberin habe jedoch keinen Lohn bezahlt. Sie selbst habe zum damaligen Zeitpunkt Arbeit und Lohn gehabt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet:

Der Kläger war beweisbelastet bezüglich seiner Behauptung, er habe im März 2002 einen Darlehensvertrag mit der Beklagten geschlossen und habe daraufhin das Geld zur Verwendung durch die Beklagte auf deren Konto überwiesen. Diesen Beweis konnte der Kläger jedoch nicht führen.

Das Gericht verkennt nicht, dass allein die Überweisung des Betrages von 1500 Euro an die Beklagte unter der Bezeichnung “Darlehen 03.02” dafür spricht, dass das Geld für die Beklagte selbst bestimmt war. Auch war zu berücksichtigen, dass ein halbes Jahr später das selbe Procedere vorgenommen wurde, in dem ein Darlehensbetrag von 2000 Euro an die Beklagte, die dieses anerkannt hat, ausgekehrt wurde. Auch spricht der Wortlaut der von der Beklagten am 05.10.02 unterschriebenen Erklärung, die Gelder zurückzuzahlen dafür, dass es sich ggf. um mehrere Darlehen handeln könnte. Die genannten drei Punkte haben jedoch allenfalls Indizwirkung und hätten durch andere objektive Beweismittel erhärtet werden müssen. Vor allen Dingen in der Wertung der sich widersprechenden Zeugenaussagen und Parteianhörungen konnte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die vom Kläger aufgestellte Behauptung, das Darlehen sei für die Beklagte bestimmt gewesen und von dieser zurückzuzahlen, erwiesen richtig ist.

Der Kläger selbst hat in seiner Anhörung beim AG Aschaffenburg vorgetragen, dass er seinem Sohn mehrfach Geldbeträge gegeben habe. Er habe auch mittlerweile auch einen Rechtsstreit mit seinem Sohn, da er die Rückzahlung von Darlehensbeträgen einfordere. Er habe ihn vor dem AG Asciiaffenburg verklagt. Dabei handele es sich um einen Betrag von ca. 4500 Euro. Dies wurde von der Beklagten so auch bestätigt. Die Beklagte hat im vorgerichtlichen Rechtsstreit die Empfangnahme eines Darlehens von 2000 Euro eingeräumt und den Rückzahlungsanspruch insoweit anerkannt. Im vorliegenden Fall hätte der Fall jedoch anders gelegen. Da der Zeuge K. kein eigenes Konto gehabt habe, habe man sich dahingehend geeinigt. Sowohl das Vorbringen des Klägers, wenn er seinem Sohn ein Darlehen hätte geben wollen, hätte er dies bar getan als auch das Vorbringen der Beklagten sind an sich plausibel. Es war auch nicht ersichtlich, dass den Angaben der einen oder anderen Partei ein höherer Wahrheitswert zuzusprechen war. Verschiedene Punkte, welche während der Beweisaufnahme zur Sprache kam, haben im Endergebnis jedoch dazu geführt, dass das Gericht nicht zweifelsfrei den Vortrag des Klägers als erwiesen ansieht.

Zum einen hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe das Schrei-ben vom 05.10.02 vorgefertigt vorgelegt bekommen und habe es unterschrieben. Sie jedoch sei davon ausgegangen, es habe sich nur um die Rückzahlung der 1500 Euro gehandelt. Dieses Vorbringen ist genauso plausibel wie die Behauptung des Klägers, die Wortwahl „Gelder“ sei ein Indiz dafür, dass es sich um zwei Darlehen gehandelt habe. Die Beklagte hatte offenbar keinen Einfluss auf die Wortwahl des am 05.10.03 vorgelegten Schreibens gehabt.

Der Zeuge B. hat in seiner uneidlichen Vernehmung angegeben, im Jahr 2003 habe er ein Gespräch zwischen den Parteien angehört, die Beklagte habe gefragt, wann sie denn nun die 2000 Euro zurückzahlen solle. Um einen Betrag von 1500 Euro sei es nicht gegangen. Der Kläger habe daraufhin erwidert, sie könne sich mit der Rückzahlung Zeit lassen. Weiterhin hat der Zeuge berichtet, dass die Beklagte auf den Brief des Klägers vom 12.07.04 ungehalten reagiert habe. Sie habe auch gleich gesagt, dass es lediglich um einen Betrag von 2000 Euro, nicht wie gefordert 3500 Euro gegangen sei. Zu diesem Zeitpunkt war nach der Erkenntnis des Gerichts der Rechtsstreit noch nicht anhängig. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Zeuge B. momentan der Lebensgefährte der Beklagten ist. Anhaltepunkte dafür, dass er gelogen hat, konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Zumindest ist die Aussage vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Hingabe des Darlehens zu beweisen hat, geeignet, die Behauptung des Klägers in Zweifel zu ziehen. Weiterhin hat die uneidlich vernommene Zeugin A. mitgeteilt, Sie sei seit November 2002 mit dem Zeugen K. liiert gewesen. Zu Beginn der Beziehung habe er ihr gegenüber einmal geäußert, dass er das Geld von seinem Vater bekommen habe, der Betrag sei über das Konto der Beklagten geflossen. Hierbei habe er auch gesagt, dass er dieses Geld zurückzahlen müsse. Die Zeugin A. hat dem Gericht nicht den Eindruck gemacht, eine parteiliche Aussage zu Lasten des Zeugen K. oder zu Lasten des Klägers machen zu wollen. Sie schien, bemüht, eine gewissenhafte Aussage zu machen. So hat sie zum einen gesagt, sie wisse nichts konkretes über Zahlungen an den Zeugen K., könne sich jedoch an diese Äußerung erinnern. Das Gericht hat nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin im Hinblick auf die gescheiterte Beziehung Widerwillen gegen die Klagepartei oder den Zeugen K. hegt, so dass das Gericht davon, ausgeht, dass eine persönliche Färbung der Zeugenaussage nicht stattgefunden hat. Es ist zwar festzustellen, dass die Zeugin A. im konkret genannten Punkt lediglich mittelbare Zeugin vom. Hörensagen ist. Zum Zeitpunkt der angeblichen Darlehensauskehrung war diese noch nicht mit den Parteien bekannt. Allerdings war nicht zu verkennen, dass die Aussage der Zeugin den Vortrag der Beklagten stützt, es sei ein Darlehensbetrag an den Zeugen K. ausgekehrt worden, als Zahlstelle habe das Konto der Beklagten fungiert.

Die Aussage des uneidlich vernommenen Zeugen K. konnte darüber hinaus den Vortrag des Klägers ebenfalls nicht stützen. Der Zeuge K. widerspricht der Darstellung seines Vaters in wesentlichen Punkten. So behauptet der Kläger, 4500 Euro von seinem Sohn beanspruchen zu können. Der Zeuge räumte zwar ein, dass vorgerichtlich Ansprüche gegen ihn geltend gemacht würden, eine Klage, entgegen der Behauptung des Klägers, jedoch noch nicht erhoben wurde. Der Zeuge selbst behauptet, er habe lediglich einen Anspruch, von 3000 DM bzw. ca. 1500 Euro gegen ihn. Auch hat der Zeuge behauptet, er wisse ungefähr, um welchen Betrag es bei der vorliegenden Klage ginge. Es handele sich um 1000 Euro etwa. Der Vater habe ihm bereits im Sommer 2002 erzählt, Zahlungsprobleme mit der Beklagten zu haben. Auch sei vereinbart gewesen, die Rückzahlung durch Putzen der Wohnung zu beschleunigen, da dies verrechnet werden könne. Dies hat sogar der Kläger nicht vorgetragen. Zwar stützt der Zeuge die Behauptung des Klägers, ihm sei niemals ein Darlehen durch Zuleitung auf das Konto der Beklagten ausgekehrt worden. Auch behauptet er, zum damaligen Zeitpunkt ein Konto gehabt zu haben. Allerdings war zu berücksichtigen, dass der Zeuge ein großes Interesse daran haben wird, die vom Kläger gegen ihn selbst gerichtete Zahlungsforderung möglichst gering zu halten. Zwar ist nicht erwiesen, dass der Zeuge K. in seiner Aussage gelogen hat, jedoch war der mögliche Beweggrund des Zeugen, die Zahlungsforderung gegen ihn gering zu halten, als möglich zu unterstellen. Der Zeuge hat sich auch hinsichtlich der Historie in Widerspruch zu der Beklagten gestellt, was ebenfalls zu berücksichtigen war. So gibt es offensichtlich Widersprüche hinsichtlich des Zeitraums, in dem der Zeuge und die Beklagte zusammen waren. Dies jedoch genügt nicht, die Mitteilung der Beklagten an sich als weniger glaubhaft erscheinen zu lassen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass auch die Zeugin A. andere Zeiträume des Zusammenseins angegeben hat als der Zeuge K. Es besteht somit die Vermutung, dass sich der Zeuge K. nicht mehr wirklich an die damaligen Abläufe erinnern konnte.

Die Behauptung des Klägers wurde somit zwar gestützt durch die Aussage des Zeugen K. Es bestehen jedoch große Widersprüche durch die Aussagen der Zeugin und A. und B. sowie die Einlassung der Beklagten. Da das Gericht nicht feststellen kann, ob ein Zeuge oder einer der Parteien in der Vernehmung oder der Anhörung gelogen hat, verblieben Zweifel an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers. Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass im März 02 vom Kläger ein Darlehen an die Beklagte ausgezahlt wurde. Zweifel daran bestehen auch deshalb, weil die Beklagte den Anspruch von 2000 Euro anerkannt hat. Wenn sie dies schon getan hat, hätte es nahegelegen, auch den weiteren Betrag von 1500 Euro anzuerkennen.

Dieses Urteil wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten. Sie sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt in Aschaffenburg? Kontaktieren Sie uns!

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