Verkehrsunfall, wirtschaftlicher Totalschaden, Nutzungsausfall, Nutzungswille, hypothetische Nutzungsmöglichkeit – AG Aschaffenburg vom 17.06.2015, Az. 126 C 1609/14

1.Jan 2015 | Verkehrsrecht

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Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg durch den Richter am Amtsgericht F. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 322,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
entfällt gemäß §313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig, die Parteien streiten nur noch über den geltend gemachten Nutzungsausfall der Klägerin. Diese hat auch den Anspruch auf Nutzungsausfall in der geltend gemachten Höhe aus §§7,17 StVG, 115 VVG.

Bei dem Klägerfahrzeug ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt bei dessen Vorliegen nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Der Anspruch besteht vielmehr auch dann, wenn ein Geschädigter wie die Klägerin kein neues Fahrzeug beschafft oder eine Reparatur nicht veranlasst.

Die Nutzungsausfallentschädigung soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen, die ihm dadurch entstanden ist, dass unfallbedingt ein Verzicht auf die Verfügbarkeit über die Nutzung des Unfallfahrzeuges entstanden ist. Die Tatsache, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls über das Fahrzeug verfügt hat, genügt grundsätzlich zum Nachweis ihres Nutzungswillens bezogen auf das beschädigte Fahrzeug. Dieses hätte die Klägerin nutzen wollen.

Soweit das Verhalten der Klägerin überhaupt tatsächlich vermuten ließe, es fehle ihr an diesem Nutzungswillen, war sie zur Entkräftung in der Lage.

Die zum Zeitpunkt des Verhandlungstermins 78-jährige Klägerin hatte die Absicht, bis zum Alter von 80 Jahren das ihr vertraute Kraftfahrzeug zu fahren (nächste HU 05/16). Dieses Fahrzeug (Erstzulassung 01.07.1997) hatte die Klägerin neu gekauft, es war scheckheftgepflegt, regelmäßig in der R.-Werkstatt in H. Die Klägerin war von der Qualität ihres Fahrzeuges überzeugt und vertraute auf dessen Zuverlässigkeit.

Es ist nicht von einem fehlenden Nutzungswillen der Klägerin auszugehen, wenn sie davon überzeugt ist, dass sie zum Preis von ca. 1.100,00 € ein zuverlässiges Ersatzfahrzeug, scheckheftgepflegt aus erster Hand, nur unter großen Schwierigkeiten kaufen kann.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin gestatteten ihr nicht, erheblich höhere Geldbeträge für einen Fahrzeugkauf aufzuwenden.

Die Klägerin, welche die hypothetische Nutzungsmöglichkeit hatte, war durch den Nutzungsausfall fühlbar beeinträchtigt.

Der Anspruch der Klägerin ist auch der Höhe nach korrekt berechnet. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen Pkw vom Typ R. M. RT, Hubraum 1598 ccm, 55 kW. Das Fahrzeug wird in der Sanden-Danner-Tabelle ursprünglich in die Gruppe C eingeordnet. Aufgrund des Alters des Fahrzeuges, der reparierten Vorschäden, Gebrauchsspuren und der Laufleistung von über 178.000 km musste eine Reduzierung um zwei Gruppen erfolgen. Die Klägerin geht korrekt von einem Nutzungsausfall von 23,00 € pro Tag laut Gruppe A aus. Der Gesamtanspruch beträgt 322,00 € bei der Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen.

Da die Beklagte auf den Schriftsatz vom 17.07,2014 nicht innerhalb der gesetzten Frist bis spätestens 14.08.2014 bezahlte, befindet sie sich seit 15.08.2014 in Verzug, entsprechend sind Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB zu zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zuläs¬sig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszu¬ges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung,
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

gez.
F.
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 17.06.2015

Dieses Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer, Nadja Goldmann erstritten.

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