Unwirksame Versicherungsvermittlungsgebühren-Vereinbarung bei Lebensversicherungsvertrag III, Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 2.6.2006, Az.: 12 C 173/05

1.Jan 2015 | Versicherungsrecht

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Die Klägerin hat dem Beklagten einen fondgebundenen Lebensversicherungsvertrag vermittelt. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte “First-Class-Fondpolice mit Sparzielabsicherung”. Mit Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 24.02.02 verpflichtete sich der Beklagte in den ersten drei Versicherungsjahren Vermittlungsgebühren in Höhe von 90,38 EUR monatlich ab Versicherungsbeginn an die Klägerin zu bezahlen. Lediglich der Rest aus dem insgesamt monatlich einzuzahlenden Betrag von 125 EUR sollte in den ersten 36 Monaten in die Fondpolice fließen. Unter dem selben Datum wurde der Versicherungsantrag unterschrieben.

In der Vermittlungsgebührenvereinbarung heißt es u. a.:

Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nebenstehende Fondpolice mit wählbarer Zusatzversicherung zu vermitteln. Er erhält vom Kunden hierfür eine Vermittlungsgebühr. Der Handelsmakler erhält vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermittlung des Versicherungsvertrages keine Abschlussprovision.

Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die einmalige Vermittlung der Fondpolice mit wählbarer Sparzielabsicherung und die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehende Beratung beschränkt Eine darüber hinaus gehende Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.

Der Anspruch des Handelsmaklers auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entsteht mit dem Zustandekommen des vom Kunden jeweils gewünschten Versicherungsvertrages.

Die Klägerin behauptet, aus der streitgegenständlichen Vermittlungsgebührenvereinbarung noch Vermittlungsprovisionen fordern zu können. Der Beklagte habe auf die Vermittlungsgebührenvereinbarung lediglich drei Raten zu je 90,38 EUR für die Zeit von März bis Juni 2003 erbracht. Sodann seien keine Zahlungen mehr geleistet worden, so dass sich noch ein restlicher Provisionsanspruch in Höhe von 2791,87 EUR ergäbe. Bei der Vermittlung des Produkts, einer so genannten Nettopolice, wobei der Versicherungsnehmer, anders als bei der Bruttopolice, die Vermittlungsprovision zahlen muss, habe die Klägerin als Handelsmaklerin gehandelt. Auch wenn der Beklagte den Versicherungsvertrag später gekündigt habe, entfalte nicht der Anspruch auf die Bezahlung der vollständigen vereinbarten Vermittlungsgebühr. Das so genannte „Schicksalsteilungsprinzip“ finde bei so genannten Nettopolicen keine Anwendung. Die Vermittlungsgebührenvereinbarung habe auch keine Einheit mit dem Versicherungsvertrag gebildet. Es handele sich bei der Gebührenvereinbarung mit dem Versicherungsantrag um ein 3-seitiges Faltblatt, wobei die Vermittlungsgebührenvereinbarung durch Perforation vom Versicherungsvertrag zu trennen sei. Die Courtagevereinbarung sei darüber hinaus eine Preisvereinbarung, welche individuell mit dem Beklagten vereinbart worden sei und somit keine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff unterworfen sei. Die Klausel in der Vermittlungsgebührenvereinbarung sei darüber hinaus klar und unmissverständlich abgefasst, überraschende Klauseln lägen nicht vor. Die Klägerin sei Handelsmaklerin und nicht Versicherungsmaklerin. Die Gebührenvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Darüber hinaus habe die Klägerin sich auch kein Beratungsverschulden anzulasten, die Beratung sei vertragsgemäß und den Bedürfnissen des Beklagten entsprechend erfolgt.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Klageforderung sei nicht nachvollziehbar berechnet. Darüber hinaus sei die Vermittlungsgebührenvereinbarung gemäß der §§ 134, 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Die Provision übersteige nämlich ein Vielfaches der in dar Versicherungswirtschaft üblichen Maklerprovision für fondgebundene Lebensversicherung. Es bestehe auch ein auffälliges Missverhältnis der Ansparsumme für die ersten drei Jahre zu den monatlichen Raten der Maklerprovision in diesem Zeitraum. Die Maklerprovision sei annähernd dreimal so hoch wie die ersten monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von etwa 30 EUR. Der Forderung stehe auch das so genannte Schicksalteilungsprinzip entgegen. Abgeleitet aus § 92 IV HGB besage dieser, dass eine Maklerprovision nicht geschuldet sei, soweit der Versicherungsnehmer keine Prämie zahlt bzw. bezahlen müsse. Da der Beklagte den Versicherungsvertrag gekündet habe, müsse er keine Prämie und somit auch keine Maklerprovision mehr bezahlen, Die Gebührenvereinbarung und der Versicherungsvertrag bilden eine Einheit mit der Folge, dass durch die Beendigung des Versicherungsvertrages auch die Zahlungsverpflichtung aus der Gebührenvereinbarung wegfalle. Darüber hinaus verstoße die vorformulierten Gebührenvereinbarung gegen §§ 305 ff BGB. Sie enthalte eine unangemessene Benachteiligung und stehe im Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung. Die vereinbarte Provision stehe in keinem Verhältnis zu der der Klägerin erbrachten Leistung. Es fehle jegliche Betreuung, wie bei einem Versicherungsmakler üblich. Die Forderungen der Klägerin seien daher in entsprechender Anwendung des § 654 BGB auch verwirkt. Der Beklagte habe dem Versicherungsmakler der Klägerin unmissverständlich dargelegt, dass er den gesamten Betrag von 125 EUR monatlich anlegen wolle. Es habe sich um Geld seines Sohnes gehandelt, nämlich dass für ihn ausbezahlte Kindergeld. Hätte er gewusst, dass in den ersten drei Jahren lediglich 34,62 EUR in die Versicherung fließen würden, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen. Er habe dem Versicherungsmakler deutlich gemacht, dass er einen Aktienfond haben wolle, der Versicherungsmakler habe jedoch, in dieser Kenntnis, ihm die genannte Fondpolice empfohlen. Es sei ihm wichtig gewesen, jederzeit aus dem Vertrag aussteigen zu können. Bei den Vertragsverhandlungen habe der Versicherungsmakler der Klägerin nicht erwähnt, dass die Versicherungsprovision vom Beklagten an den Versicherungsmakler selbst zu bezahlen sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Versicherung die Provision an den Vermittler auszahle. Am Tag der Unterschriftsleistung habe darüber hinaus der Versicherungsmakler ein Formular vergessen gehabt. Daraufhin sei er wenige Tage später im Geschäftslokal des Beklagten erschienen und habe sich ein weiteres Formular unterschreiben lassen. Hierbei habe Zeitnot bestanden, der Beklagte könne daher nicht sagen, welches Formular er zu diesem Zeitpunkt unterschrieben habe. Er gehe jedoch davon aus, dass es sich hierbei erst um die Vermittlungsgebührenvereinbarung gehandelt habe. Eine fehlerhafte Beratung läge auch deswegen vor, weil der Versicherungsmakler der Klägerin ; lediglich eine Möglichkeit zur Auswahl angeboten habe, eine weitergehende Beratung über Alternativprodukte sei nicht erfolgt.

Die Klägerin erwidert hierauf:

Die Parteien hätten keinen Maklervertrag geschlossen, Die Klägerin sei Handelsmaklerin gern, der §§ 93 ff HGB und nicht Versicherungsmaklerin. Die Tätigkeit der Klägerin habe sich daher nur auf den Nachweis und die Vermittlung des Versicherungsvertrages beschränkt, es habe gerade keine weitergehende Beratungspflicht bestanden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zwar ist auch nach Kündigung des Versicherungsvertrages die Provisionsabrede bestehen geblieben. Bei der Trennung zwischen Maklervertrag und Versicherungsvertrag auch hinsichtlich der Provisionspflicht gilt der so genannte Schicksalteilungsgrundsatz nicht. Jedenfalls nach dem Inhalt der Abrede wird deutlich, dass der Anspruch auf Maklerlohn unabhängig vom späteren Schicksal des wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages sein soll. Eine vorzeitige Kündigung der Versicherung kann die Verpflichtung zur Fortzahlung der Courtagerate nicht berühren. Dies wird in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend auch so gesehen.

Die durch den Beklagten vorgebrachten Einwendungen gegen die Forderung mussten nicht sämtlich überprüft werden, da zumindest seine Einwendungen bezüglich der mangelnden Beratung durchgreifen. Die Klägerin hat den Anspruch auf Maklercourtage verwirkt bzw. stehen dem Beklagten auch Schadensersatzansprüche mindestens in Höhe der ihm gegenüber geltend gemachten Provisionsforderungen zu.

Die Klägerin ist Versicherungsmaklerin. Die Vorschrift des § 654 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. Nach der Ausgestaltung der Vermittlungsgebührenvereinbarung war die Klägerin unabhängige Versicherungsmaklerin im Sinne der §§ 93 ff HGB.

Nach ständiger Rechtsprechung verliert der Makler seinen Lohnanspruch nicht nur im gesetzlich geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit, sondern auch dann, wenn er durch andere schwerwiegende vorsätzlich oder grob leichtfertig begangene Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidert handelt. Denn nach dem Zweck des § 654 BGB, den Makler zur Wahrung seiner Treuepflichten anzuhalten, ist die dort vorgesehene Sanktion, nämlich der vom Schaden des Auftraggebers unabhängige Verlust der Provisionsansprüche, auch bei anderen Pflichtverletzungen gerechtfertigt und erforderlich, die nach Art und Schwere den unmittelbar geregelten Fall der vertragswidrigen Doppeltätigkeit gleich stehen. Die Pflichten der Versicherungsmaklerin gehen weit über eine allgemeine Treuepflicht hinaus. Die Klägerin hat die Vermittlung eines Versicherungsvertrages übernommen und unterliegt darum den weitgreifenden Pflichten eines Versicherungsmaklers, der als treuhänderischer Sachwalter die Interessen des Versicherungsnehmers wahrzunehmen hat und diesem eine umfassende individuelle Beratung und Aufklärung schuldet.

Aufgrund seiner Aufklärungspflicht hat der Makler seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitzuteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers, hier des Beklagten, von Bedeutung sind. Wie weit die Aufklärungspflicht geht, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles und vor allem auch nach dem, was der Makler über die Beweggründe seines Auftraggebers, einen Vertrag abschließen zu wollen, weiß.

Die Stellung der Klägerin als Versicherungsmaklerin ergibt sich daraus, dass sie nach dem eindeutigen Wortlaut der von ihr vorformulierten Vermittlungsgebührenvereinbarung als Handelsmaklerin vom Kunden mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen beauftragt wird. Auch der Umstand, dass die Klägerin den Beklagten über die Vermittlung des konkreten Versicherungsvertrages hinaus keine dauerhafte Beratung und Betreuung versprochen hat, verringert dass im Rahmen der geschuldeten Vermittlung selbst bestehende Pflichtenprogramm nicht.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass sie in Ziff. 2 der Vermittlungsgebührenvereinbarung die von ihr zu erbringende Leistung auf die Vermittlung einer einzigen Police beschränkt hat und eine darüber hinaus gehende Beratung- und Betreuungspflicht ausgeschlossen hat. Denn dies würde eine schwerwiegende Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach sich ziehen, der zum einen die Vermittlungsprovision bezahlen muss und sich im Gegenzug nicht darauf verlassen könnte, dass ihm, wie von einem Versicherungsmakler zu erwarten, eine umfassende Beratung entgegen gebracht wird. Die Klägerin konnte somit ihre Beratungspflichten nicht auf null reduzieren. Selbst wenn dies mit Ziff. 2 des Vermittlungsgebührenvertrages beabsichtigt gewesen wäre, wäre diese Klausel nichtig, da es sich um eine unangemessene Benachteiligung gehandelt hätte, § 307 l, II Nr. 1 BGB. Der völlige Ausschluss der Beratungspflichten kann von der Klägerin daher nicht gewollt sein, da dies zu einer Umgehung der Pflichten aus dem Maklervertrag führen würde und somit die gesetzliche Reglung völlig aushöhlen würde. Somit verbleibt es nach der Beratungspflicht aus dem geschlossenen Maklervertrag.

Diese Beratungspflicht hat die Klägerin durch ihren Makler, den Zeugen H., in eklatanter Weise verletzt. Dessen Verhalten muss sich die Klägerin zurechnen lassen. Hiervon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme und nach der Anhörung des Beklagten überzeugt.

Der Beklagte hat völlig nachvollziehbar für das Gericht seine Beweggründe zum Abschluss der Versicherung vorgetragen. Demnach war ihm wichtig, den kompletten Betrag von 125 EUR, welchen er zur Verfügung hatte, für seinen Sohn anzulegen. Er hat angegeben, dass er auch dem Zeugen H. gesagt hatte, er wolle in Aktien anlegen, jederzeit über das Geld verfügen können und den kompletten Betrag monatlich einzahlen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Angaben des Beklagten unzutreffend sein könnten. Er konnte detaillierte Angaben zu den einzelnen Gesprächen mit dem Zeugen H. machen und in sich widerspruchsfrei seine Beweggründe für den Abschluss des Vertrages darlegen. Auch hat er überzeugend dargelegt, dass er die Vermittlungsgebührenvereinbarung und den Versicherungsvertrag nicht unterschrieben hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass in den ersten drei Jahren lediglich gut 30 EUR in die Police fließen würden und der Rest zunächst als Provision an die Klägerin fließen würde. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte um jeden Preis aus dem Vertrag herausbringen wollte, konnte das Gericht nicht sehen. Hingegen konnte der Zeuge H. das Gericht nicht davon überzeugen, dass dessen Erinnerung an den streitgegenständlichen Vertragsschluss noch frisch war. Der Zeuge H. hat lediglich allgemeine Ausführungen gemacht und konnte nur noch wenige konkrete Angaben zum streitgegenständlichen Vertragsschluss machen. Schon die allgemeinen Angaben des Zeugen H. haben jedoch dazu geführt, dass das Gericht sich davon überzeugen konnte, dass gerade keine eingehende Beratung, abgestimmt auf die Bedürfnisse des Beklagten, durch den Zeugen H. erfolgt ist. Dieser hat angegeben, er habe keine weiteren Policen oder Anlagemöglichkeiten empfohlen, weil die von ihm vermittelte Anlageform die beste auf dem Markt sei. Er habe überhaupt keinen Anlass dafür gesehen, weitere Produkte anzubieten. Dem Zeugen war jedoch noch in Erinnerung, dass er 125 EUR sparen wollte. Weiterhin konnte der Zeuge allerdings nichts dazu sagen, dass der Beklagte ihm gesagt habe, er wolle in Aktien anlegen. Darüber hinaus sei keine weitergehende Beratung erfolgt, da es der Beklagte sehr eilig gehabt habe. Dies widerspricht sich insoweit, als der Zeuge sagt, er habe normalerweise ein relativ langes Beratungsprogramm, auf der anderen Seite er jedoch angibt, dass er sowieso keine andere Police anbieten würde, dass die von ihm vermittelte die beste überhaupt sei. Auch bei einem längeren Beratungsgespräch hätte somit der Zeuge wohl keine Alternativmöglichkeit dem Beklagten aufgezeigt. Bei dem vom Zeugen H. vermittelte Police handelte es sich jedoch nicht um einen Aktienfond, aus dem der Beklagte ohne weiteres einfach wieder aussteigen konnte. Auch wurde eben nicht der gesamte Betrag von 125 EUR gespart, wie es auch ausweislich der Angaben des Zeugen H. und der Beklagte angestrebt hatte, sondern in den ersten Jahren nur jeweils monatlich ca. 30 EUR. Allein dies widersprach schon den vom Beklagten mitgeteilten Wünschen.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Zeuge H. tatsächlich deutlich gemacht hat, dass in den ersten drei Jahren über 90 EUR im Monat an die Klägerin zu zahlen seien. Hierzu hat der Zeuge angegeben, dass er sicher sei, dass er den Beklagten über die Provision aufgeklärt habe. Dies sowohl mündlich als auch anhand des Vertrages. Man sehe das ja auch aus dem Vertrag. Das Gericht konnte sich nicht des Eindrucks verwehren, dass der Zeuge H. auch im Gerichtssaal Werbung für die von ihm vermittelte Police machen wollte, Darüber erging er sich auch in allgemeinen Ausführungen, wie er die Beratungsgespräche im Allgemeinen durchführe. Das er eine konkrete Erinnerung daran hatte, über die Provisionszahlungen aufgeklärt zu haben, war dem Gericht nicht ersichtlich. Dies ist auch nicht verwunderlich, da der Zeuge angegeben hat, am Tag fünf bis sieben Gespräche dieser Art zu führen. Der Zeuge konnte lediglich anhand seiner Unterlagen verschiedene Fragen des Gerichts beantworten. Dass über die Provisionszahlungen aufgeklärt wurde, ist somit nicht erwiesen.

Der Beklagte bestreitet dies und hat dies dem Gericht auch glaubhaft dargelegt. Es deckt sich im übrigen auch mit den Aussagen des Zeugen H. und des Sohnes des Beklagten, dass es im Termin alle sehr eilig gehabt hätten. Dem Zeugen H. war jedoch bereits aus Vorgesprächen bekannt, welche Produktart der Beklagte haben wollte und hätte dementsprechend Versicherungsangebote oder Anlageangebote machen müssen. Dies ist jedoch unterblieben, worin das Beratungsverschulden zu sehen ist. Aus Sicht des Gerichts ist auch nicht auszuschließen, dass der Beklagte die Vermittlungsgebührenvereinbarung erst wenige Tage nach dem Versicherungsabschluss in seinem Geschäft unterzeichnete und hierbei sich nicht bewusst war, dass er eine solche unterschrieb. Allein die Tatsache, dass sich aus dem vom Beklagten unterzeichneten Vertragswerk ergibt, dass Vermittlungsgebühren in den ersten drei Jahren zu zahlen seien, reicht diesbezüglich nicht für eine ausreichende Aufklärung durch den Versicherungsmakler aus. Das Verschulden des Zeugen H. liegt gerade darin, dass er, in Kenntnis der Bedürfnisse des Beklagten, eine Anlageform anbot, bei der nicht der komplette Zahlbetrag in Höhe von 125 EUR der Anlage zugute kam, obwohl der Beklagte davon ausgehen durfte, dass ihm ein solches Angebot in Kenntnis seiner Wünsche gar nicht gemacht werden würde.

Das Verschulden ist auch schwerwiegend. Der Beklagte hat unmissverständlich und nachvollziehbar gesagt, dass er die Versicherung und dann auch die Vermittlungsgebührenvereinbarung nicht unterschrieben hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass nicht der sämtliche Zahlbetrag in die Anlage fließen würde.

Selbst wenn man nicht von einer Verwirkung entsprechend § 654 BGB ausgehen wollte, würden dem Beklagten jedoch zumindest Schadensersatzansprüche in Höhe der noch zu zahlenden Vermittlungsgebühren entgegenstehen. Denn auch hier ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsmakler Interessenvertreter des Versicherungsnehmers ist und daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet ist. Auch hier wäre dann zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. auf die Bedürfnisse des Beklagten in keiner Weise eingegangen ist. Der Zeuge hat lediglich die von ihm offensichtlich am liebsten übermittelte Police vermittelt, ohne auch nur in Betracht zu ziehen, dass es Alternativvorschläge geben muss. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beklagte gesagt hatte, er wolle in Aktien investieren, den Betrag jederzeit zur Verfügung haben und den vollständigen Betrag in Höhe 125 EUR im Monat in die Anlage fließen lassen. Hätte der Beklagte gewusst, dass er aus seiner Sicht nicht sofort aus Verträgen hinaus konnte, zumindest die Vermittlungsgebühren noch weiterhin zahlen müsste und in den ersten drei Jahren der Großteil des von ihm angelegten Geldes nicht in die Versicherung sondern an die Klägerin fließen würden, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen.

Unter beiden Gesichtspunkten {Verwirkung, Verstoß gegen die Beratungspflicht) bestehen keine Provisionsansprüche der Klägerin mehr gegen den Beklagten. Die Klage war insgesamt abzuweisen.

Dieses Urteil wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten.

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