Straftaten im Amt – eine kurze Übersicht von Bock

1.Jan 2015 | Strafrecht

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Zusammenfassung von “Einführung in die “Korruptionsdelikte” bei Amtsträgern” von WissMit. Dr. Dennis Bock, original erschienen in: JA 2008 Heft 3, 199 – 201.

Bock gibt in seinem Kurzbeitrag einen Überblick über die Strafbarkeit von Amtsträgern. Insbesondere versucht er eine Abgrenzung zwischen üblichen “kleinen Zuwendungen” und der Korruption bzw. Bestechlichkeit im Amt vorzunehmen.

Die §§ 331 ff. StGB regeln unter der Überschrift “Straftaten im Amt” die möglichen strafrechtlichen Verfehlungen von Amtsträgern, so Bock. Dies könnten z. B. Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung oder Bestechung sein. In allen Fällen sei zunächst die Amtsträgereigenschaft nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 – 4 StGB festzustellen. Scheide sie aus, komme eine Strafbarkeit u. U. nach §§ 108e oder 299 StGB in Betracht. Allerdings könnten auch Private unter den Amtsträgerbegriff fallen, wenn sie Aufgaben zur Daseinsvorsorge von Kommunen übertragen bekommen (vgl. “Kölner Müllskandal” BGH, Urt. v. 02.12.2005, Az.: 5 StR 119/05).

Der Amtsträger lasse sich bei der Vorteilsannahme nach § 331 StGB für eine allgemeine Tätigkeit eine Zuwendung geben bzw. versprechen. Damit sollen laut Bock auch kleine Geschenke zur “Klimapflege” erfasst werden. Der Amtsträger müsse dazu nicht einmal unrechtmäßig handeln. Hier liegen auch die Unterschiede zur Bestechlichkeit, wo ein Missbrauch der Amtsstellung für eine ganz bestimmte Handlung unter Verletzung von Dienstpflichten pönalisiert werden soll, so der Autor.

Die Abgrenzung bei “kleinen Geschenken” gestalte sich teilweise schwierig. Der üblich Kaffee und Kuchen anlässlich einer dienstlichen Besprechung für den Amtsträger ist nach den Worten von Bock als Höflichkeit zu qualifizieren – und daher für beide Seiten straflos. Für einen Kugelschreiber könne das nur für ein einfaches Modell gelten, nicht jedoch für den teuren Stift, in der edlen Holzschatulle. Die Abgrenzung werde von der h. M. nach der Sozialadäquanz vorgenommen. Alles, was über Höflichkeit oder Gefälligkeit hinausgehe, werde daher von den Vorschriften der §§ 331 ff. StGB erfasst.

Bewertung:

Bock beschreibt mit Schaubildern und Beispielsfällen sehr anschaulich das von ihm behandelte Thema. Seinen Bericht will er auch nur als Einstieg bzw. Einführung verstanden wissen, Spezialfragen werden nicht behandelt.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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