Nimtz prüft, ob die Beteiligung eines alkoholisierten Fußgängers an einem Verkehrsunfall eine Blutentnahme rechtfertigt

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von “Blutprobenentnahme bei Fußgängern nach Verkehrsunfall” von Dr. Holger Nimtz, original erschienen in: DAR 2008 Heft 7, 429 – 431.

In seinem Beitrag erläutert der Autor, inwieweit eine Blutprobenentnahme nach diversen Vorschriften der StPO bei einem alkoholisierten Fußgänger zulässig ist, wenn dieser in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Schließlich kann die Blutprobe Aufschluss über die Schuldfähigkeit des Fußgängers geben.

Auch alkoholisierte Fußgänger sind bisweilen Beteiligte bei einem Verkehrsunfall, so der Autor. Als entsprechende Eingriffsnorm für die Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Feststellung der Schuldfähigkeit des Verletztenfußgängers bei einer Ordnungswidrigkeit macht Nimtz zunächst § 81a Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 4 OWiG aus. Allerdings müsse hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden, weswegen der Autor den Eingriff nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das OWiG gestatten will. Werde ein anderer Verkehrsteilnehmer verletzt oder gar getötet, sei im Rahmen der Schuldfrage eine mögliche Alkoholisierung des Fußgängers von Bedeutung. Auch für diesen Fall will Nimtz einer Blutprobeentnahme zulassen. Zum Zwecke der Feststellung entlastender Umstände zu Gunsten des beteiligten Fahrzeugführers mag eine Blutprobenentnahme bei einem Fußgänger, wenn dieser nicht als Beschuldigter geführt wird, ebenso möglich sein, so Nimtz. Hier thematisiert er als Rechtsgrundlage § 81c Abs. 2 StPO. Allerdings lehnt er einen Eingriff auf Grund dieser Norm im Endeffekt ab, weil er nach seinen Worten gem. § 81c Abs. 2 StPO kaum “zur Erforschung der Wahrheit unerläßlich” sein wird.

Für den Fall, dass der alkoholisierte Fußgänger nach dem Verkehrsunfall verstirbt, böte sich eine Blutentnahme bei ihm nach § 94 StPO zur Erforschung seiner Schuldfähigkeit an. Immerhin sei in solch einem Fall ein Anfangsverdacht gegen den Fahrzeuglenker nach § 222 StGB gegeben. Da hier die Voraussetzungen, im Gegensatz zu § 81c Abs. 2 StPO nicht so streng sind, kommt Nimtz zu dem Schluss, dass eine Blutentnahme bei der Leiche grundsätzlich zulässig ist. Ob zur Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls eine Blutprobenentnahme gerechtfertigt sein kann, prüft der Autor im Anschluss. Dabei kommt er zu dem Ergebnis, dass für solch ein Vorgehen eine spezielle Ermächtigungsklausel in den polizeilichen Landesgesetzen nicht vorhanden ist. Mit der h. M. lehnt Nimtz in diesem Zusammenhang als Rechtsgrundlage ebenso die polizeiliche Generalklausel ab, weil ein körperlicher Eingriff Fällen nur bei “gewichtigen Gefahren für Leib oder Leben” rechtmäßig sind. Dies folgt nach seiner Meinung aus dem Rechtsstaats- bzw. Demokratieprinzip. Daher kommt Nimtz hier zu dem Schluss, dass die Polizeigesetze in diesen Fällen nicht als Ermächtigungsklausel herangezogen werden können.

Bewertung:

Der Kurzbeitrag von Nimtz gibt dem Leser einen ersten Einstieg in die Materie. Erleichtert wird dieser durch die von ihm vorgenommene Einteilung in Fallgruppen, je nachdem wer Beschuldigter ist.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Rechtsanwalt Markus Holzer.

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