Fallen Fotokopien und Faxe unter den Urkundenbegriff des § 267 StGB? – Ein Beitrag von Deutscher

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von “Fotokopien und Faxe als Tatobjekte der Urkundenfälschung” von RiAG Dr. Axel Deutscher, original erschienen in: StRR 2008 Heft 2, 51 – 55.

Deutscher geht in seinem Beitrag der Frage nach, ob die Verfälschung von Fotokopien oder Telefaxen unter den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB subsumiert werden kann. Mit der h. M. kommt er zu dem Ergebnis, dass beide grundsätzlich nicht Tatobjekt einer Urkundenfälschung sein können.

Bereits im Jahre 1970 hat der BGH nach Mitteilung des Autors entschieden, dass Fotokopien keine Urkunden sind (Urt. v. 11.05.1971, Az.: 1 StR 387/70 – BGHSt 24, 140, st. Rspr.). Auch ein Rückgriff auf § 268 StGB verbiete sich. Diese Auffassung teile die ganz h. A. im Schrifttum ebenso. Auch die Obergerichte (BayObLG NJW 1992, 3311; OLG Düsseldorf NJW 2001, 167) haben sich dieser Auffassung nach Meinung von Deutscher zu Recht angeschlossen. Die in der Lehre vereinzelt vertretene Gegenmeinung hält auch er für nicht zutreffend. Fotokopien seien zwar weit verbreitet, jedoch enthalte nur das Original die geistige Erklärung in verkörperter Form. Man könne die Kopie quasi nur als Lichtbild bezeichnen. Außerdem könne in vielen Fällen eine Strafbarkeit über einen – versuchten – Betrug erreicht werden. Ausnahmen bestünden u. a. nur bei einer entsprechenden gesetzlichen Regelung wie beispielsweise in § 238 Abs. 2 HGB, oder aber wenn die Kopie dem Original täuschend ähnlich sei.

Nichts anderes könne außerdem für Telefaxe gelten. Auch dies seien lediglich Kopien. Deswegen habe das OLG Zweibrücken in NJW 1998, 2918 eine Strafbarkeit auch für diese Papiere nach Ansicht des Autors im Ergebnis ohne Fehler abgelehnt. Diese Auffassung werde zwar im Schrifttum teilweise angezweifelt, weil die Absenderkennung eine Garantieerklärung für das Fax darstellen würde. Dieser Begründung kann der Verfasser nicht ganz folgen, auch wenn einiges nach seinem Dafürhalten für die Mindermeinung spricht. Dem Absendervermerk nämlich den Stellenwert einer Garantieerklärung zuzusprechen, hält er für übertrieben. Auch wenn Computer-Faxe noch nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen seien, werden diese von einer beachtlichen Zahl im Schrifttum als Urkunden angesehen, wenn sie beim Empfänger ausgedruckt werden.

Bewertung:

Der Beitrag von Deutscher ist optisch sehr ansprechend aufgebaut. Auch inhaltlich können keine Mängel festgestellt werden. Jeder Meinungsstreit wird von ihm dargestellt sowie mit gut vertretbaren Gründen persönlich gewürdigt.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Markus Holzer.

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