Anerkenntnisurteil, Anerkenntnis, sofortiges Anerkenntnis, Anlass zur Klageerhebung, säumiges Verhalten, Amtsgericht Dieburg, Anerkenntnisurteil vom 6.7.2007, Az.: 20 C 362/06

1.Jan 2015 | Recht

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Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten. Obwohl der Beklagte bereits im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren diese Kosten anerkannt hat, beglich er sie gleichwohl in der Folgezeit nicht. Auch eine entsprechende außergerichtliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung beachtete er nicht. Die Klägerin war daher gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Entscheidungsgründe:

Die Verurteilung des Beklagten in der Hauptsache bedarf keiner Begründung, da insoweit ein Anerkenntnis vorliegt (§ 313b Abs. 1 ZPO).

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Es liegt kein Fall eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO vor.

Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters im Prozesskostenhilfeverfahren vom 28.02.2007 stellt schon deswegen kein sofortiges Anerkenntnis dar, weil zu diesem Zeitpunkt – wie der Beklagtenvertreter auch zu Recht festgestellt hat – noch gar keine zugestellte Klage und damit kein Prozessrechtsverhältnis vorlag. Der damalige Schriftwechsel erfolgte allein im Rahmen eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens.

Immerhin kann man dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.02.2007 aber entnehmen, dass seitens des Beklagten Bereitschaft bestand, einen Teil jener Ansprüche zu begleichen, die seinerzeit von der Klägerin im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens geltend gemacht wurden. Freilich sind dieser Ankündigung seitens des Beklagten keine Taten gefolgt.

Vor Erhebung der Klage, die jetzt anerkannt wurde, wurde der Beklagte mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.05.2007 nochmals aufgefordert, eine Hauptforderung von 179,80 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen zu begleichen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 29.05.2007 gesetzt. Der Beklagte hat diese Frist jedoch ohne Zahlung verstreichen lassen. Seine Erklärung, dies sei deswegen nicht notwendig gewesen, “da der Klägerin beziehungsweise ihren Bevollmächtigten immer ständig neue Ideen kommen, um den Beklagten doch noch an irgendeiner anderen Stelle schröpfen zu können” mag zwar das Motiv für die Nichtzahlung darstellen, juristisch tragfähig ist diese Begründung jedoch nicht. Da der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 28.02.2007 selbst eingeräumt hatte, dass ein entsprechender Anspruch der Klägerin bestand, ging es hier ganz ersichtlich nicht um neue Ideen, sondern die Begleichung alter Schulden.

Angesichts dieser Haltung des Beklagten blieb der Klägerin keine andere Möglichkeit, als die jetzt auch anerkannte Klage zu erheben. Der Beklagte hat durch sein säumiges Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben, so dass nicht von einem sofortigen Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO gesprochen werden kann.

Nach alledem bleibt es bei der Regel, dass die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Dieses Urteil wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten.

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