Analoge Anwendung von § 2113 Abs. 1 BGB bei einem Teilungsversteigerungsantrag eines nicht befreiten Vorerben – ein Beitrag von Najdecki

1.Jan 2015 | Recht

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Zusammenfassung von „Teilungsversteigerung bei Vor- und Nacherbschaft“ von NotAss Damian Najdecki, original erschienen in: DNotZ 2007 Heft 9, 643 – 649.

Der Autor untersucht in seinem Aufsatz die Problematik der Teilungsversteigerung bei einer Vor- und Nacherbschaft. Dabei geht er insbesondere darauf ein, inwieweit die Rechte des Nacherben bei einem Teilungsversteigerungsantrag eines ausschließlich als Vorerben beteiligten Miteigentümers beeinträchtigt werden und ob auf diese Konstellation § 2113 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist.

Der Verfasser erläutert, dass ein Erblasser eine nicht befreite Vorerbschaft regelmäßig anordne, um eine Schmälerung des Nachlasses durch den Vorerben zu verhindern, weswegen der Vorerbe auch in seinen Dispositionsmöglichkeiten, insbesondere durch die §§ 2113 ff. BGB beschränkt sei. Dem Nacherben solle möglichst das Vermögen erhalten bleiben. Komme es jedoch zum Streit im Hinblick auf den vererbten Grundbesitz zwischen den Miterben, stehe häufig das Verfahren nach §§ 180 ff. ZVG im Raum, wobei sich bei einer Vor- und Nacherbschaft Besonderheiten ergäben.

Nach h. M. sei § 2115 BGB auf das Verfahren der Zwangsversteigerung nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur Verfügungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen erfasse und nicht in die eigentliche Rechtsposition eines Miterben eingreifen wolle. Auch eine unmittelbare Anwendung des § 2113 BGB scheide aus, da der Eigentumsübergang bei einer Teilungsversteigerung durch einen staatlichen Hoheitsakt und nicht durch eine Verfügung des Miterben erfolge.

Der Autor befürwortet aber, entgegen der Rechtsprechung und der Literatur, eine analoge Anwendung des § 2113 Abs. 1 BGB. Sinn und Zweck des § 2113 Abs. 1 BGB sprächen für eine Analogie, wenn der ausschließlich als Vorerbe beteiligte Miteigentümer die Teilungsversteigerung beantrage, denn dies wirke sich negativ auf die Rechte des Nacherben aus. Der Antrag des Vorerben wirke faktisch wie eine Verfügung im Sinne des § 2113 Abs. 1 BGB. Dies ergebe auch ein Vergleich mit dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB, denn dieses werde auch bejaht, wenn ein Ehegatte hinsichtlich eines Gegenstandes, der sein ganzes Vermögen darstelle, die Teilungsversteigerung beantrage. Des Weiteren müsse auch der Wille des Erblassers berücksichtigt werden und dieser wolle in der Regel bei einer nicht befreiten Vorerbschaft nicht, dass es zu einer Teilungsversteigerung komme, habe aber eine entsprechende Regelung im Testament mangels Kenntnis unterlassen. In diesem Zusammenhang betont der Verfasser allerdings auch, dass die analoge Anwendung nicht jede Teilungsversteigerung bei Vor- und Nacherbschaft betreffe. Vielmehr komme eine andere Beurteilung in Betracht, wenn der Vorerbe nicht nur in seiner Eigenschaft als solcher am Grundstück beteiligt sei.

Bewertung:

Der Aufsatz behandelt eine bislang wenig diskutierte und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Problematik. Die gegenläufigen Argumente werden verständlich dargestellt und der Autor trägt in seiner Schlussbemerkung auch der bisher herrschenden Ansicht Rechnung, indem er empfiehlt die Problematik im Testament ausdrücklich zu regeln.

Dieser Beitrag wurde erstellt von RAin Nadja Goldmann, Anwältin für Erbrecht in Aschaffenburg.

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