Und wieder konnten zwei Ermittlungsverfahren nach § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden

28.Aug 2015 | Recht, Verkehrsrecht

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Diesmal traf es zwei Mandanten aus Aschaffenburg. Ihnen wurde Verkehrsunfallflucht vorgeworfen. Statt selbst Angaben zur Sache zu machen, haben sich beide Mandanten an unsere Anwaltskanzlei gewandt. Wir konnten nach Gesprächen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Aschaffenburg bzw. einer Verteidigungsschrift die Einstellung beider Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO erreichen.

Der eine Mandant entfernte sich zunächst von der Unfallstelle, fuhr dann aber etwa 1 Std. später zur Polizei und meldete sich dort als Unfallbeteiligter. Im anderen Fall hatte unsere Mandantin von einem Zusammenstoß beim Ausparken nichts mitbekommen. Dies konnte auch plausibel dargelegt werden, da am anderen Fahrzeug keine äußeren Beschädigungen festzustellen waren.

Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist nämlich zu bedenken, dass je nach Höhe des Schadensfalles ein Fahrverbot nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB oder sogar ein Fahrerlaubnisentzug drohen kann.

Mit der Einstellung entfiel auch das mögliche Fahrverbot bzw. der mögliche Fahrerlaubnisentzug.

Dieser Verfahrensausgang wurde von den Rechtsanwälten Markus Holzer und Nadja Goldmann erstritten.

Sollten Sie eine in solch eine Fall eine Vorladung von der Polizei oder gar Staatsanwaltschaft bekommen, lassen Sie sich durch einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Aschaffenburg beraten. Häufig sind die Vorwürfe nicht, oder zumindest in der erhobenen Art nicht gerechtfertigt. Mehrfach konnte durch uns mindestens ein drohendes Fahrverbot abgewendet werden. Häufig ist allerdings auch eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erreichen. Dies bedeutet, es konnte kein Tatnachweis geführt werden. Sind Sie verkehrsrechtsschutzversichert, übernimmt ihre Rechtsschutzversicherung grundsätzlich sowohl die Anwaltskosten.

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