Kindesunterhalt in Aschaffenburg
Berechnung, Ansprüche und rechtliche Beratung
Nach einer Trennung oder Scheidung stellt sich für Eltern die Frage, wie der Unterhalt für gemeinsame Kinder geregelt wird. Wie hoch ist der Kindesunterhalt? Welches Einkommen wird berücksichtigt? Und was gilt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ausreichend leistungsfähig ist?
Rechtsanwältin Nadja Goldmann, Fachanwältin für Familienrecht, berät Eltern in Aschaffenburg und Umgebung zu allen Fragen rund um den Kindesunterhalt. Sie unterstützt sowohl bei der Berechnung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen als auch bei der Prüfung von Forderungen.
Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, finanzielle Fragen sachlich zu klären, Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine tragfähige Lösung im Interesse des Kindes zu finden.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Eltern sind ihren Kindern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Die gesetzliche Grundlage bildet § 1601 BGB. Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Das regelt § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der andere Elternteil leistet Barunterhalt. Wie hoch dieser Barunterhalt ausfällt, hängt unter anderem vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, vom Alter des Kindes und von weiteren Unterhaltspflichten ab.
Bei einer annähernd gleichmäßigen Betreuung im sogenannten Wechselmodell gelten Besonderheiten. In diesem Fall können grundsätzlich beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet sein. Die Berechnung richtet sich dann unter anderem nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern und den durch das Wechselmodell entstehenden Kosten.
Fachkundige Vertretung zum Kindesunterhalt im Raum Aschaffenburg
Unterhaltsfragen lassen sich nicht immer anhand einer Tabelle beantworten. Einkommen, Betreuungssituation und weitere finanzielle Verpflichtungen können die Berechnung erheblich beeinflussen.
Eine anwaltliche Beratung ist insbesondere sinnvoll, wenn …
- Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder unterschiedlichen Einkommensquellen erzielt wird,
- über abzugsfähige Kosten oder Verbindlichkeiten gestritten wird,
- mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind,
- sich die Betreuungssituation verändert,
- ein Wechselmodell praktiziert wird,
- Unterhaltsrückstände bestehen oder
- bereits ein Verfahren vor dem Familiengericht anhängig ist.
Auch das Jugendamt kann Eltern bei Unterhaltsfragen unterstützen und unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Beistandschaft Unterhaltsansprüche eines Kindes geltend machen.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt in Aschaffenburg suchen, ist Nadja Goldmann für Sie da!
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Wie wird der Kindesunterhalt berechnet?
Für die Berechnung des Kindesunterhalts wird zunächst das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt. Dabei ist nicht allein das ausgezahlte Nettoeinkommen entscheidend. Je nach Einzelfall können bestimmte Positionen berücksichtigt oder abgezogen werden, beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen oder unterhaltsrechtlich anzuerkennende Verbindlichkeiten.
Anschließend wird der Bedarf des Kindes ermittelt. Als wichtige Orientierung dient dabei die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, wird von den Familiengerichten jedoch bundesweit als Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.
Für die Berechnung sind folgende Punkte relevant:
- das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen
- das Alter des Kindes
- die Zahl der Unterhaltsberechtigten
- die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle
- die Anrechnung des Kindergeldes
- die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen
Aus der Tabelle ergibt sich daher nicht automatisch der Betrag, der tatsächlich monatlich gezahlt werden muss.
Wie viel Unterhalt muss ein Elternteil zahlen?
Die Höhe des Barunterhalts richtet sich primär nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter des Kindes.
Ob der Vater oder die Mutter Barunterhalt zahlt, hängt nicht vom Geschlecht ab, sondern davon, bei welchem Elternteil das Kind überwiegend lebt und wie die Betreuung organisiert ist. Im klassischen Residenzmodell zahlt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind nicht hauptsächlich lebt, Barunterhalt.
Bei der Berechnung prüft Rechtsanwältin Nadja Goldmann, welche Einkünfte und finanziellen Belastungen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind. Dadurch lässt sich vermeiden, dass Forderungen auf einer unzutreffenden Einkommensberechnung beruhen.
Wann muss ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen?
Ein Elternteil muss vorübergehend oder dauerhaft keinen Kindesunterhalt zahlen, wenn er nicht leistungsfähig ist. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein bestimmter Betrag für den eigenen Lebensunterhalt verbleiben. Dieser sogenannte Selbstbehalt wird bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
Reicht das Einkommen nicht aus, um den errechneten Kindesunterhalt vollständig zu zahlen, kann ein sogenannter Mangelfall vorliegen. Gegenüber minderjährigen Kindern und bestimmten volljährigen Kindern gelten allerdings besonders strenge Anforderungen. Unterhaltspflichtige müssen ihre Arbeitskraft umfassend einsetzen und gegebenenfalls zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen. Es besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Was ist ein Unterhaltsvorschuss?
Erhält ein Kind keinen, nur unregelmäßigen oder nicht ausreichenden Unterhalt, kann unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser wird von der zuständigen staatlichen Stelle (Jugendamt) gezahlt und soll die finanzielle Absicherung des Kindes gewährleisten.
Eine bestehende Unterhaltspflicht des anderen Elternteils entfällt dadurch jedoch nicht. Der Unterhaltsanspruch geht, soweit Zahlungen erfolgt sind, auf die Unterhaltsvorschussstelle über und kann dann vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden.
Kindesunterhalt in Aschaffenburg frühzeitig und verlässlich klären
Beim Kindesunterhalt kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der Einkommensverhältnisse, der Betreuungssituation und der gesetzlichen Vorgaben an. Wer Ansprüche durchsetzen, bestehende Forderungen prüfen oder eine veränderte Betreuungssituation rechtlich einordnen lassen möchte, sollte frühzeitig juristischen Rat einholen.
Als Anwalt für Familienrecht in Aschaffenburg berät Nadja Goldman Sie zu allen Fragen rund um das Unterhaltsrecht. Auch wenn es um Sorgerecht und Umgangsrecht geht oder um andere Themen im Zusammenhang mit einer Scheidung, finden Sie in unserer Kanzlei fachkundige und empathische Unterstützung. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine individuelle Beratung!
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Häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Wird das Gehalt des betreuenden Elternteils beim Kindesunterhalt angerechnet?
Im Residenzmodell wird das Einkommen des betreuenden Elternteils in der Regel beim Unterhalt für minderjährige Kinder nicht angerechnet, da dieser seinen Beitrag durch die Betreuung und Erziehung leistet. Etwas anderes gilt, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils im Verhältnis zum barunterhaltspflichtigen Elternteil sehr hoch ist. Ab Volljährigkeit des Kindes haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen für den Barunterhalt.
Was muss der barunterhaltspflichtige Elternteil neben dem Unterhalt noch zahlen?
Neben dem laufenden Kindesunterhalt können unter Umständen Sonderbedarf oder Mehrbedarf entstehen. Sonderbedarf entsteht bei unvorhersehbaren, außergewöhnlich hohen Kosten (z. B. einer kostenintensiven kieferorthopädischen Behandlung). Mehrbedarf betrifft regelmäßige Zusatzkosten wie dauerhaften Nachhilfeunterricht oder Kita-Gebühren. Beides ist gesondert zwischen den Eltern aufzuteilen.
