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Wie schwierig die Materie ist, soll an Hand eines kleinen Beispiels aus dem
Betriebskostenrecht bzw. Heizkostenrecht deutlich gemacht werden:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1982 grundlegende
Ausführungen zu den Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung bzw. Heizkostenabrechnung
gemacht. Hiernach ist eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in
Abrechnungsposten erforderlich. Die Abrechnung muss ferner gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar
sein. Hierzu verlangt der BGH, dass sowohl die Einzelgaben als auch die Abrechnung insgesamt klar,
übersichtlich und aus sich heraus verständlich sind. Maßgeblich ist dabei das durchschnittliche
Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlichen nicht geschulten Mieters.
Soweit die Parteien keine besondere Abrede getroffen haben, ist von folgenden Mindestangaben
auszugehen:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der zugrundegelegten Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters und
- der Abzug der Vorauszahlung des Mieters.
Fehlt es der Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung bereits schon an einer dieser Voraussetzungen,
kann diese unwirksam sein mit der Folge, dass der Mieter zunächst nichts nachzubezahlen braucht,
denn in diesem Falle steht ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zu, solange die Abrechnung nicht
ordnungsgemäß ist. Solche "kleinen" formellen Fehler bei den Betriebskosten oder Heizkosten
können sich also ganz gravierend auswirken. Das ist gerade für den Vermieter sehr ärgerlich,
muss er doch auf eine unter Umständen hohe Nachzahlung aus der Betriebkostenabrechnung länger
warten.
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