Medizinrecht
Das Medizinrecht untergliedert sich regelmäßig in folgende
Teile:
- Arztrecht (Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient
im Hinblick auf das Honorar, berufsrechtliche Fragen)
- Arzthaftungsrecht (Forderungen des Patient nach
einer misslungenen Behandlung oder Operation)
- Medizinstrafrecht (strafrechtliche Verantwortlichkeit
des Arztes nach §§ 233 ff. StGB - Körperverletzung)
Insbesondere die letzten beiden Punkte stehen im Visier von Frau
RAin Nadja Goldmann und Herrn RA Markus Holzer aus Aschaffenburg. Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler ist ein
schwieriges und sehr komplexes Kapitel. Nahezu in keiner Fallgestaltung
ist es dem Patienten möglich, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler
ohne rechtlichen Rat weiterzukommen. Er sollte sich daher in mehrerer
Hinsicht an einen Fachmann wenden. So ist die Feststellung eines
Behandlungsfehlers an sich oftmals nur durch ein (fach-)ärztliches
Sachverständigengutachten zu führen. Der objektive Misserfolg
einer Behandlung oder der Eintritt einer nachteiligen Folge lässt
insbesondere nicht zwingend auf einen haftungsrelevanten ärztlichen
Kunstfehler schließen. Ferner benötigt er zur Durchsetzung
seiner Interessen gerade gegenüber der Haftpflichtversicherung
des Arztes einen spezialisierten Rechtsanwalt, denn diese regulieren
selbst bei eindeutigen Haftungsfällen schleppend bis überhaupt
nicht. Häufig sind auch die angebotenen Schadensersatzzahlungen
in Anbetracht der erlittenen Schmerzen und Schäden schlicht
und ergreifend lächerlich. Doch nicht nur bei einer misslungenen
Behandlung oder Operation kann der Arzt in die Pflicht genommen
werden:
Ganz wichtig ist auch die Risikoaufklärung durch den Arzt
vor der Operation. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.3.2003
- AZ VI ZR 131/02 seine Rechtsprechung zur Risikoaufklärung
von Patienten vor operativen Eingriffen erweitert. Danach sind Patienten
über die Risiken einer Operation so frühzeitig wie möglich
aufzuklären. Es wurde entschieden, dass sie die Möglichkeit
haben müssen, in Ruhe die für und gegen den Eingriff sprechenden
Gründe abwägen zu können. Eine Risikoaufklärung
erst am Tag der Operation mit Ausnahme von Notfällen
- hält der BGH für zu spät und kann Ärzte zu
Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten.
Ein Patient ist so rechtzeitig aufzuklären, dass er "durch
hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden
Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht
in angemessener Weise wahren kann". Demzufolge ist sogar bei
umfangreicheren ambulanten Eingriffen am Tag vor der Operation über
deren Risiken aufzuklären.
Die Entscheidung ist allerdings nicht nur zivilrechtlich relevant.
Es kann sich nämlich noch zusätzlich die im Strafrecht
umstrittene Frage nach dem strafrechtlich relevanten Fachwissen
des Arztes wegen Körperverletzung i.S.d. § 223 ff StGB
stellen. Von erheblicher Bedeutung für die Verantwortlichkeit
des Arztes ist hierbei die Einwilligung des Patienten in den Eingriff.
Neben einer strafrechtlichen Sanktion kann es im übrigen auch
noch zu einer berufsrechtlichen Sanktion (z. B. Berufsverbot) kommen.
Im Urteil vom 26.6.2003 - Az.: 1 StR 269/02 - hat sich der BGH
zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten bei der
Behandlung von Patienten geäußert. Ein Arzt hat bei postoperativen
Komplikationen eilends die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen
zu ergreifen, andernfalls nimmt dieser möglicherweise den Tod
des Patienten billigend in Kauf, weswegen es zu einer Strafbarkeit
des Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß
§ 227 StGB kommen kann.
Die Frage der Verjährung spielt regelmäßig ebenfalls
eine zentrale Rolle. Nach dem Verdacht eines Behandlungsfehlers
sollte deshalb umgehend eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen
werden. Grundsätzlich hat der Patient darzulegen und zu beweisen,
dass ein haftungsrelevantes Verhalten des Arztes vorlag. Daneben
können auch das Krankenhaus, Pflegekräfte, etc. in die Pflicht genommen
werden.
Schönheitsoperation - Kosmetische Operation
Schönheitsoperationen erfreuen sich in der heutigen Zeit besonderer
Beliebtheit. Die Zahl der Personen, die sich alleine wegen ihres
Aussehens unter das Messer eines Arztes begeben, nimmt stetig zu.
Hiermit verbunden ist auch eine steigende Anzahl von Patienten zu
verzeichnen, die mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden
sind. Dies kann die unterschiedlichsten Ursachen haben. Ein Grund
kann sein, dass der behandelnde Arzt nicht entsprechend den Regeln
der ärztlichen Kunst gearbeitet, oder aber seinen Patienten
vor der Operation nicht - oder zumindest nicht ausreichend - über
die Risiken derselben aufgeklärt hat. Die Rechtsprechung stellt
insbesondere an die Aufklärungspflicht des Arztes bei einer
kosmetischen Operation besonders hohe Anforderungen, da eine medizinische
Indikation nicht vorliegt:
Ärzte haben ihre Patienten bei kosmetischen Operationen besonders
eingehend über die Risiken des Eingriffs aufzuklären,
wie bereits erwähnt. Soweit der Arzt nur auf die allgemeinen
Gefahren einer Operation hinweist, kommt er seiner Aufklärungspflicht
nicht nach und kann sich demgemäss im Falle einer fehlgeschlagenen
Operation nicht nur schadensersatzpflichtig machen, sondern auch
zur Rückzahlung des Honorars verpflichtet sein. Dies geht aus
einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.3.2003
- Az.: 8 U 18/02 - hervor. Der Fall betraf eine Fettabsaugung (Liposuktion)
im Bereich von Bauch, Hüfte, Taille und Oberschenkeln einer
1948 geborenen Patientin.
Auch strafrechtlich kann ein solches Fehlverhalten des Arztes relevant
sein. Insoweit verweisen wir auf das im obigen Kapitel Medizinrecht
gesagte.
Oftmals haben Patienten, die einen Behandlungsfehler des Arztes
vermuten, jedoch nicht den Mut, sich anwaltlich beraten oder vertreten
zu lassen, etwa weil sie sich schämen, überhaupt eine
solche Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Ohne juristischen
Beistand ist eine Durchsetzung von eventuellen Ansprüchen allerdings
häufig zum Scheitern verurteilt. Medizinrecht, worunter Schönheitsoperationen
oder kosmetische Operationen fallen, ist eine vielschichtige, komplexe
und diffizile Materie. Scheuen Sie sich also nicht davor, bei einem
entsprechenden Verdacht, die Ihnen von Gesetzes wegen zustehenden
Ansprüche von einem Fachmann überprüfen zu lassen
und gegebenenfalls durchzusetzen. Hierfür steht Ihnen Frau
Rechtsanwältin Nadja Goldmann aus Aschaffenburg gerne zur Seite.
Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei
in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer,
Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739 Aschaffenburg.
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