Rechtsanwalt Holzer Rechtsanwältin Goldmann Kanzlei in Aschaffenburg




Medizinrecht

Das Medizinrecht untergliedert sich regelmäßig in folgende Teile:

  • Arztrecht (Streitigkeiten zwischen Arzt und Patient im Hinblick auf das Honorar, berufsrechtliche Fragen)
  • Arzthaftungsrecht (Forderungen des Patient nach einer misslungenen Behandlung oder Operation)
  • Medizinstrafrecht (strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes nach §§ 233 ff. StGB - Körperverletzung)

Insbesondere die letzten beiden Punkte stehen im Visier von Frau RAin Nadja Goldmann und Herrn RA Markus Holzer aus Aschaffenburg. Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler ist ein schwieriges und sehr komplexes Kapitel. Nahezu in keiner Fallgestaltung ist es dem Patienten möglich, bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ohne rechtlichen Rat weiterzukommen. Er sollte sich daher in mehrerer Hinsicht an einen Fachmann wenden. So ist die Feststellung eines Behandlungsfehlers an sich oftmals nur durch ein (fach-)ärztliches Sachverständigengutachten zu führen. Der objektive Misserfolg einer Behandlung oder der Eintritt einer nachteiligen Folge lässt insbesondere nicht zwingend auf einen haftungsrelevanten ärztlichen Kunstfehler schließen. Ferner benötigt er zur Durchsetzung seiner Interessen gerade gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes einen spezialisierten Rechtsanwalt, denn diese regulieren selbst bei eindeutigen Haftungsfällen schleppend bis überhaupt nicht. Häufig sind auch die angebotenen Schadensersatzzahlungen in Anbetracht der erlittenen Schmerzen und Schäden schlicht und ergreifend lächerlich. Doch nicht nur bei einer misslungenen Behandlung oder Operation kann der Arzt in die Pflicht genommen werden:

Ganz wichtig ist auch die Risikoaufklärung durch den Arzt vor der Operation. Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.3.2003 - AZ VI ZR 131/02 seine Rechtsprechung zur Risikoaufklärung von Patienten vor operativen Eingriffen erweitert. Danach sind Patienten über die Risiken einer Operation so frühzeitig wie möglich aufzuklären. Es wurde entschieden, dass sie die Möglichkeit haben müssen, in Ruhe die für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe abwägen zu können. Eine Risikoaufklärung erst am Tag der Operation – mit Ausnahme von Notfällen - hält der BGH für zu spät und kann Ärzte zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichten.

Ein Patient ist so rechtzeitig aufzuklären, dass er "durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann". Demzufolge ist sogar bei umfangreicheren ambulanten Eingriffen am Tag vor der Operation über deren Risiken aufzuklären.

Die Entscheidung ist allerdings nicht nur zivilrechtlich relevant. Es kann sich nämlich noch zusätzlich die im Strafrecht umstrittene Frage nach dem strafrechtlich relevanten Fachwissen des Arztes wegen Körperverletzung i.S.d. § 223 ff StGB stellen. Von erheblicher Bedeutung für die Verantwortlichkeit des Arztes ist hierbei die Einwilligung des Patienten in den Eingriff. Neben einer strafrechtlichen Sanktion kann es im übrigen auch noch zu einer berufsrechtlichen Sanktion (z. B. Berufsverbot) kommen.

Im Urteil vom 26.6.2003 - Az.: 1 StR 269/02 - hat sich der BGH zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten bei der Behandlung von Patienten geäußert. Ein Arzt hat bei postoperativen Komplikationen eilends die erforderlichen Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, andernfalls nimmt dieser möglicherweise den Tod des Patienten billigend in Kauf, weswegen es zu einer Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB kommen kann.

Die Frage der Verjährung spielt regelmäßig ebenfalls eine zentrale Rolle. Nach dem Verdacht eines Behandlungsfehlers sollte deshalb umgehend eine anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich hat der Patient darzulegen und zu beweisen, dass ein haftungsrelevantes Verhalten des Arztes vorlag. Daneben können auch das Krankenhaus, Pflegekräfte, etc. in die Pflicht genommen werden.


Schönheitsoperation - Kosmetische Operation

Schönheitsoperationen erfreuen sich in der heutigen Zeit besonderer Beliebtheit. Die Zahl der Personen, die sich alleine wegen ihres Aussehens unter das Messer eines Arztes begeben, nimmt stetig zu. Hiermit verbunden ist auch eine steigende Anzahl von Patienten zu verzeichnen, die mit dem Ergebnis der Behandlung nicht zufrieden sind. Dies kann die unterschiedlichsten Ursachen haben. Ein Grund kann sein, dass der behandelnde Arzt nicht entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst gearbeitet, oder aber seinen Patienten vor der Operation nicht - oder zumindest nicht ausreichend - über die Risiken derselben aufgeklärt hat. Die Rechtsprechung stellt insbesondere an die Aufklärungspflicht des Arztes bei einer kosmetischen Operation besonders hohe Anforderungen, da eine medizinische Indikation nicht vorliegt:

Ärzte haben ihre Patienten bei kosmetischen Operationen besonders eingehend über die Risiken des Eingriffs aufzuklären, wie bereits erwähnt. Soweit der Arzt nur auf die allgemeinen Gefahren einer Operation hinweist, kommt er seiner Aufklärungspflicht nicht nach und kann sich demgemäss im Falle einer fehlgeschlagenen Operation nicht nur schadensersatzpflichtig machen, sondern auch zur Rückzahlung des Honorars verpflichtet sein. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 20.3.2003 - Az.: 8 U 18/02 - hervor. Der Fall betraf eine Fettabsaugung (Liposuktion) im Bereich von Bauch, Hüfte, Taille und Oberschenkeln einer 1948 geborenen Patientin.

Auch strafrechtlich kann ein solches Fehlverhalten des Arztes relevant sein. Insoweit verweisen wir auf das im obigen Kapitel Medizinrecht gesagte.

Oftmals haben Patienten, die einen Behandlungsfehler des Arztes vermuten, jedoch nicht den Mut, sich anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen, etwa weil sie sich schämen, überhaupt eine solche Behandlung in Anspruch genommen zu haben. Ohne juristischen Beistand ist eine Durchsetzung von eventuellen Ansprüchen allerdings häufig zum Scheitern verurteilt. Medizinrecht, worunter Schönheitsoperationen oder kosmetische Operationen fallen, ist eine vielschichtige, komplexe und diffizile Materie. Scheuen Sie sich also nicht davor, bei einem entsprechenden Verdacht, die Ihnen von Gesetzes wegen zustehenden Ansprüche von einem Fachmann überprüfen zu lassen und gegebenenfalls durchzusetzen. Hierfür steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Nadja Goldmann aus Aschaffenburg gerne zur Seite.


Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739 Aschaffenburg.



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