| Familienrecht |
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Das Familienrecht umfasst die Bereiche Ehescheidung, Ehegattenunterhalt
(während der Zeit der Trennung und nach rechtskräftiger
Ehescheidung), Kindesunterhalt, elterliche Sorge und Umgang, Versorgungs-
und Zugewinnausgleich, Regelung der Verhältnisse an der ehelichen
Wohnung, also alle bei einer Ehescheidung auftretenden Problemkreise.
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Schon bei der Trennung der Eheleute werden in vielen Fällen
die Weichen für den späteren Ablauf der Ehescheidung und
die Regelung der Folgesachen gestellt. Insbesondere auch die nicht
unerheblichen steuerlichen Folgen der Trennung sollten bedacht und
entsprechende Konsequenzen gezogen werden. Um insoweit eine möglichst
fallbezogene Lösung zu finden, ist es häufig erforderlich,
zum Beispiel, wenn Grundbesitz vorhanden ist, zusätzlich noch
einen Steuerberater hinzuzuziehen.
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Aus diesen Gründen sollte so frühzeitig wie möglich
ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden, um die eigenen Rechte zu
erfragen und keine Fehler zu machen.
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Bereits während der Trennungszeit, die normalerweise ein
Jahr lang ist, bestehen Ansprüche der Eheleute gegeneinander,
zum Beispiel auf Zahlung von Trennungsunterhalt oder auch im Bereich
der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts und der gemeinsamen
Ehewohnung, wenn es diesbezüglich Zwistigkeiten gibt und es
können Jugendamt bzw. das Familiengericht eingeschaltet werden.
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Für den Antrag auf Ehescheidung, vor dessen Stellung grundsätzlich
eine einjährige Trennung der Parteien notwendig ist, wie schon
erwähnt, besteht Rechtsanwaltszwang. Spätestens um den
Scheidungsantrag stellen zu können, muss folglich ein Rechtsanwalt
beauftragt werden.
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Im Nachfolgenden erhalten Sie einen Überblick über wesentliche Fragen im
Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
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Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist
gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 BGB.
Grundsätzlich setzt die Ehescheidung aber ein einjähriges
Getrenntleben voraus, wenn nicht die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare
Härte darstellt. Daher muss zwischen der Trennungszeit und der Zeit nach der
Scheidung, für die jeweils andere Regelungen und Grundsätze gelten,
unterschieden werden.
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1. Trennungszeit:
Während der Trennungszeit sollen grundsätzlich nur vorläufige
Regelungen getroffen werden, da die Möglichkeit einer Versöhnung nicht
unmöglich gemacht werden soll, denn die Trennungszeit dient vornehmlich dazu,
die Entscheidung sich scheiden zu lassen, zu überdenken. Daher führen
auch vorübergehende Versöhnungsversuche nicht zu einer Unterbrechung
des Trennungsjahres.
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a. Getrenntleben:
Voraussetzung des Getrenntlebens ist die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
und die Trennungsabsicht mindestens eines Ehegatten. Die vorherige Haushaltsgemeinschaft
muss vollständig aufgelöst werden und es dürfen keine Gemeinsamkeiten mehr
vorhanden sein, was am besten in getrennten Wohnung zu verwirklichen ist. Grundsätzlich
ist aber auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich, wobei in einem
solchen Fall kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf und zwischen den Ehegatten
keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen dürfen. Problematisch kann
dies werden, wenn nur ein Ehegatte geschieden werden will und das Getrenntleben bewiesen werden
muss.
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b. Trennungsvereinbarung:
Bei Einigkeit der Ehegatten kann über die für Trennungszeit zu regelnden Punkte,
wie Kindesunterhalt, elterliche Sorge, Ehegattenunterhalt, Nutzung der ehelichen Wohnung und
Hausratverteilung eine Trennungsvereinbarung getroffen werden.
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c. Elterliche Sorge:
Auch nach der Trennung bleibt es im Normalfall beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass über alle das Kind betreffenden Fragen eine Besprechung
der Eltern erforderlich wäre. Ein Einvernehmen ist vielmehr nur bei Angelegenheiten von
erheblicher Bedeutung notwendig. In Ausnahmefällen kann auch ein Antrag bei Gericht auf
Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gestellt werden.
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d. Umgang:
Der Elternteil, mit dem das Kind nicht zusammenlebt, hat ein Recht auf Umgang, um den
Kontakt und die persönliche Beziehung aufrecht zu erhalten.
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e. Ehegattentrennungsunterhalt:
Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den
Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann
darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen,
wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer
früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den
wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
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f. Kindesunterhalt:
Mit der Trennung der Eltern wird der Kindesunterhaltsanspruch aufgeteilt in den sog.
Naturalunterhalt, den der betreuende Elternteil erbringt und den sog. Barunterhalt,
der vom anderen Elternteil durch Zahlung einer Geldrente beglichen werden muss. Richtsätze
für die Höhe der Geldrente sind in der Düsseldorfer Tabelle zu finden.
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2. Scheidung:
Die Scheidung einer Ehe erfolgt nur aufgrund eines entsprechenden Antrags beim zuständigen
Gericht. Der Scheidungsantrag unterliegt dem Anwaltszwang.
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a. Versorgungsausgleich:
Über den Versorgungsausgleich, der der Sicherung der Altersvorsorge dient, entscheidet das
Familiengericht von Amts wegen. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden die während
der Ehe erworbenen unterschiedlich hohen Rentenanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen.
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b. Zugewinnausgleich:
Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes bestimmen. Beim Zugewinnausgleich findet ein
Wertausgleich zwischen den jeweiligen Vermögen der Ehegatten, die während der Ehezeit
erworben wurden, statt. Für das Ende der Ehezeit ist die Zustellung des Scheidungsantrages
das maßgebliche Datum, zu diesem Zeitpunkt ist das Endvermögen festzustellen. Dieses
wir mit dem Vermögen bei Eheschließung, dem sog. Anfangsvermögen, getrennt nach Ehegatten,
verglichen. Soweit das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt, wurde ein
Zugewinn erzielt. Über den Zugewinnausgleich entscheidet das Gericht nur, wenn ein entsprechender
Antrag gestellt wurde.
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c. Nachehelicher Ehegattenunterhalt:
Nach der Ehescheidung hat ein Ehegatte nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er sich nicht selbst
unterhalten kann und ein im Gesetz geregelter Unterhaltstatbestand erfüllt ist. Eine
Unterhaltsberechtigung kann unter anderem bestehen, wenn von dem Unterhalt begehrende
Ehegatten eine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht zu erwarten
ist. Ferner wenn wegen Alter oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.
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Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Anwaltskanzlei in Aschaffenburg persönlich
begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739
Aschaffenburg.
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