| Erbrecht |
| |
|
Die im Erbrecht auftretenden Probleme, und damit die Tätigkeit
des Rechtsanwaltes auf diesem Gebiet, sind sehr vielfältig.
|
| |
|
Zunächst steht selbstverständlich die Beratung nach
Eintritt eines Erbfalls im Vordergrund. Dabei geht es sehr häufig
um die Fragen, wer Erbe mit welcher Quote ist, wie lebzeitige Schenkungen
des Erblassers zu berücksichtigen und wie eventuell vorhandene
Testamente auszulegen sind. Ferner spielt das Pflichtteilsrecht eine
große Rolle (siehe unten).
|
| |
|
Weiterhin sollte jeder, der meint als Erbe berufen zu sein, den
Wert des Nachlasses im Auge behalten und gegebenenfalls bei einer
Überschuldung eine Ausschlagung des Erbes in Erwägung
ziehen oder sonst die vorhandenen Möglichkeiten nutzen, um die Haftung
auf den Nachlass zu beschränken. Hierfür existieren
Fristen, die eingehalten werden müssen, um Rechtsnachteile
zu vermeiden. Nur wer sich insoweit über die bestehenden
rechtlichen Handlungsalternativen im Klaren ist, kann die für
seinen Fall richtige und stimmige Entscheidung treffen.
|
| |
|
Aber auch, wenn Sie sich Gedanken machen, wie die Verteilung Ihres
Vermögens (z. B. durch ein Testament) nach Ihrem Ableben
erfolgen soll, ist die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
angezeigt. Vielleicht möchten Sie sich aber auch nur über die
gesetzliche Erbfolge informieren.
|
| |
|
Da die Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht sehr umfangreich,
aber auch sehr spezifisch sind, und es letztendlich im Erbfall auf
die einzelne Formulierung beispielsweise in einem Testament oder
in einem Übergabevertrag ankommen kann, sollte jeder, der damit
zu tun hat, über die rechtlichen Konsequenzen diesbezüglicher
Verfügungen Kenntnisse besitzen.
|
| |
|
Wenn Sie für den Fall Vorsorge treffen möchten, dass
Sie einmal nicht mehr in der Lage sein sollten, über Ihre Angelegenheiten
selber zu entscheiden, empfehlen wir Ihnen eine Patientenverfügung
oder/und eine Generalvollmacht entwerfen zu lassen, wenn eine Vertrauensperson
vorhanden ist.
|
| |
|
Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen einige Erläuterungen zum Pflichtteilsrecht
an die Hand geben:
|
| |
|
Die Testierfreiheit erlaubt es einem Erblasser alle nächsten Angehörigen von der
Erbfolge auszuschließen. Um insoweit einen Ausgleich zwischen der gewillkürten und der
gesetzlichen Erbfolge zu schaffen sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB Pflichtteilsansprüche
für Abkömmlinge des Erblassers, die Eltern und den Ehegatten des Erblassers vor. Diese
Pflichtteilsansprüche beschränken den Grundsatz der Testierfreiheit.
|
| |
|
Der ordentliche Pflichtteil, der mit dem Erbfall entsteht, berechnet sich grundsätzlich anhand
des realen Nachlasses, der sich wiederum aus allen zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen
Vermögensgegenständen des Erblassers zusammensetzt. Er gewährt dem
Pflichtteilsberechtigten einen reinen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben, beteiligt ihn aber
nicht an einzelnen Gegenständen des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte wird somit nicht
Mitglied der Erbengemeinschaft.
|
| |
|
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers sowie der überlebende
Ehegatte. Die Eltern sind nur dann pflichtteilberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Entferntere Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen und Nichten sowie nichtehelichen
Lebensgefährten haben keinen Pflichtteilsanspruch.
|
| |
|
Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen
Erbteils. Entscheidend ist insoweit der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser
berechnet sich nach den §§ 2311-2313 BGB. Grundsätzlich ist jeder Nachlassgegenstand mit einem
Geldbetrag zu bewerten und von diesem aktiven Nachlass sind Nachlassverbindlichkeiten, soweit
vorhanden, abzuziehen. Hier entstehen in der Praxis häufig Streitigkeiten zwischen den
Beteiligten, da auch der Erblasser die Bewertung der Nachlassgegenstände gegenüber den
Pflichtteilsberechtigten nicht bindend festsetzen kann. Nach herrschender Rechtsprechung ist der
allgemeine Wert der einzelnen Nachlassgegenstände, der sich mit dem Verkaufswert deckt, zu
ermitteln.
|
| |
|
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Vorempfänge gem. §§ 2050 ff BGB sowie gem.
§ 2315 BGB die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beeinflussen können.
|
| |
|
Vom ordentlichen Pflichtteil ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu unterscheiden.
Ein solcher kommt in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen im Sinne des § 516 BGB
getätigt hat, die sein Vermögen verringert und das Vermögen des Beschenkten bereichert
haben.
|
| |
|
Nicht ausgleichspflichtig sind gem. § 2330 BGB jedoch sog. Anstands- und Pflichtschenkungen. Eine
Pflichtschenkung liegt beispielsweise vor, wenn eine Schenkung an einen unentgeltlich im Haushalt
Mithelfenden erfolgt oder wenn nahe Verwandte unterstützt werden, die keine rechtlichen
Unterhaltsansprüche mehr besitzen. Eine Anstandschenkung ist beispielsweise bei
gebräuchlichen Gelegenheitsschenkungen und bei Geschenken unter nahen Angehörigen zu
Geburtstagen, Hochzeitstagen, Weihnachten oder ähnlichen Gelegenheiten zu bejahen.
|
| |
|
Zur Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs wird der verschenkte Gegenstand dem Nachlass
hinzugerechnet (fiktiver Nachlass) und der Pflichtteilsberechtigte kann als Ergänzung des
Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil hierdurch erhöht, § 2325 Abs. 1
BGB. Zu beachten ist jedoch, dass eine Schenkung grundsätzlich dann unberücksichtigt
bleibt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands
verstrichen sind.
|
| |
|
Hat der Erblasser eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen und keinen
Bezugsberechtigten benannt, steht der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag als Teil seines
Nachlasses den Erben zu. Hat der Erblasser hingegen einen Bezugsberechtigten bestimmt, liegt ein
echter Vertrag zugunsten Dritter vor und der Anspruch auf die Versicherungssumme entsteht unmittelbar
in der Person des Bezugberechtigten und fällt nicht in den Nachlass. Die Berechnung des
Pflichtteilsergänzungsanspruchs in einem solchen Fall richtet sich nach dem dem Vertrag
zugunsten Dritter zugrunde liegenden Valutaverhältnis.
|
| |
|
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden
Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt
des Erbfalls an. Diese kurze Verjährungsfrist gilt auch für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch, den Pflichtteilsrestanspruch und den Ausgleichsanspruch gem.
§ 2316 BGB. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist aber immer die doppelte Kenntnis vom
Erbfall und der beeinträchtigenden Verfügung. Lediglich der
Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt
unabhängig von der Kenntnis innerhalb von drei Jahren.
|
| |
|
Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, gem. § 2314 BGB einen
Anspruch auf Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses. Dieser Anspruch
soll es dem Berechtigten ermöglichen die erforderlichen Kenntnisse über seinen Anspruch zu
erhalten. Der Erbe ist daher verpflichtet, ein entsprechendes Nachlassverzeichnis zu errichten und
alle Aktiv- und Passivwerte vollständig aufzuführen. Daneben besteht gegen den Erben auch
ein Wertermittlungsanspruch, der gesondert geltend zu machen ist. Sollte ein Gutachten zur
Wertermittlung notwendig sei, fallen die hierfür erforderlichen Kosten dem Nachlass zur Last.
|
|
Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg persönlich
begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739
Aschaffenburg.
|
| |
|
|