| Arbeitsrecht |
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Auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes geht es in einer Vielzahl von
Fällen um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel entweder
durch Kündigung, oder durch einen Aufhebungsvertrag.
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Um sich bei einer Kündigung richtig zu verhalten und nicht
wichtige Fristen zu versäumen, sollte immer ein Rechtsanwalt
mit der eigenen Interessenvertretung beauftragt werden.
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Des weiteren ist in der nahen Vergangenheit das Thema "Mobbing"
stark in der Diskussion. Bei den massiven Problemen die damit zusammenhängen können, bestehen ebenfalls seitens Ihres Rechtsberaters
Möglichkeiten, die genutzt werden sollten.
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Auch wenn Sie eine Abmahnung erhalten, der Betriebsinhaber infolge
eines Betriebsübergangs wechselt oder bei sonstigen mit dem
Arbeitsverhältnis zusammenhängenden rechtlichen Problemen
ist der Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner und sollte möglichst
frühzeitig beauftragt werden, wobei unsere Tätigkeit
zu Beginn auch nur eine beratende sein könnte um das Verhältnis
der Parteien nicht unnötig zu belasten. Sie haben mit dem
notwendigen Fachwissen eine wesentlich bessere Verhandlungsposition,
als wenn Sie im Unklaren über Ihre Rechte sind.
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| Die gesetzlichen Regelungen zum Minijob |
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Bei Minijobs unterscheidet man zwischen einer geringfügig entlohnten und einer
kurzfristigen Beschäftigung. Die kurzfristige Beschäftigung ist für
Mitarbeiter und Arbeitgeber beitragsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Während die geringfügig entlohnte Beschäftigung nur für den Arbeitnehmer
versicherungsfrei ist und der Arbeitgeber Beiträge in die Krankenversicherung
und Rentenversicherung einzahlen muss, und zwar an die Minijob-Zentrale der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
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Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sog. 400-EUR-Minijob, liegt vor, wenn
der Mitarbeiter im Monat in der Regel weniger als 400 EUR verdient. Insoweit ist auf das
Beschäftigungsjahr abzustellen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Soweit sich
ein Schätzung diesbezüglich als falsch erweist, ist für die Zukunft eine Umstellung erforderlich.
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Wie bereits erwähnt muss der Arbeitnehmer für einen 400-EUR-Minijob keine
Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitgeber wird jedoch in diesem
Fall mit Pauschalabgaben in Höhe von maximal 30,1 % belastet. Da der Mitarbeiter in dieser
Konstellation durch die geringen Zahlungen des Arbeitgebers nur sehr geringe Rentenanwartschaften
erwirbt, besteht für ihn die Möglichkeit auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und den
Pauschalbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken.
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Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn während eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei
Monate oder 50 Arbeitstage gearbeitet wird. Eine so ausgestaltete Tätigkeit ist für beide Parteien
des Arbeitsvertrages beitragsfrei.
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Bei der Feststellung der Versicherungsfreiheit ist zu beachten, dass mehrere Minijobs zusammen zu
rechnen sind. Sollte der Arbeitgeber die Frage der Versicherungspflicht falsch beurteilt haben, so
kommt dem grundsätzlich nur eine Wirkung für die Zukunft zu, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vor. Daher ist einem Arbeitgeber anzuraten, die erforderlichen Daten mittels eines
Personalfragebogens vom Arbeitnehmer zu erheben.
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Sperrzeiten bei der einvernehmlichen Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses
Änderung der Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit
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Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Dienstanweisung zur Sperrzeit beim Abschluss eines
Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geändert. Diese lautet nunmehr sinngemäß:
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Ein eine Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund gem. § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III für den Abschluss
eines Aufhebungsvertrages ist nach der Dienstanweisung 9.1.2. (Stand 10/2007), insbesondere bereits
dann gegeben, wenn:
- eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden
ist und
- die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt würde und
- die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis
geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre und
- im Fall der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde und
- eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an den
Arbeitnehmer gezahlt wird.
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Lassen Sie sich über die hieraus resultierende Möglichkeiten von einem Rechtsanwalt oder einer
Rechtsanwältin beraten.
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Bitte beachten Sie bei Ansprüchen während oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch
immer, ob eine Ausschlussfrist zu wahren ist, denn eine Versäumung bringt den Anspruch zum
Erlöschen. Die Vereinbarung einer Ausschlussfrist ergibt sich entweder aus einem Tarifvertrag,
einer Betriebsvereinbarung oder in einem Einzelarbeitsvertrag. Bei Zweifeln ist auch hier dringend
anzuraten, einen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin mit der Prüfung zu beauftragen, um seiner Ansprüche
nicht durch einfachen Fristablauf verlustig zu gehen.
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Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Aschaffenburg persönlich
begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer, Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, 63739
Aschaffenburg.
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