Die fünf größten Irrtümer im Bereich des Anwaltshonorars- Für
jeden Brief, den ein Anwalt in einer Angelegenheit schreibt - oder für jedes
Telefongespräch mit ihm -, komme eine gesonderte Rechnung.
- Sobald
ich einen Termin mit dem Anwalt vereinbare und diesen wahrgenommen habe, sind
schon - wieder - Gebühren angefallen.
- Es
gibt keine festen, nachvollziehbaren Grundsätze, nach denen der Anwalt seine
Gebühren berechnet.
- Über
die Höhe des Honorars ist ein Gespräch mit dem Anwalt nicht möglich.
- Ich
bin dem Anwalt bei dessen Bestimmung der Gebühren völlig ausgeliefert.
Zur Relativierung dieser Irrtümer und um Ihnen einen, wenn auch rudimentären
Überblick über das anwaltliche Gebührenrecht zu verschaffen, haben
wir einige wesentliche Gesichtspunkte zusammengetragen, die auch Berechnungsbeispiele
enthalten, um für Sie die Frage des Honorars Ihres Anwalts transparenter
und verständlicher zu machen. Die nachfolgende Zusammenstellung nimmt nicht
für sich in Anspruch auch nur annähernd vollständig zu sein. In
jedem Fall ist es vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, ein Gespräch
über das Honorar zu führen. In unserer Kanzlei ist dies eine Selbstverständlichkeit.
Die
Regelung der Anwaltsgebühren im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
ist für einen Laien auf diesem Gebiet schwierig zu verstehen und zudem umfangreich.
Es wird daher versucht, einige wesentliche Grundzüge, insbesondere des Zivil-
und Strafrechts, darzustellen.
Zivilrecht: Vielfach
ist der Mandant der irrigen Ansicht, dass die Kosten sich nach der Menge der Schreiben
oder nach Zeitaufwand bemessen würden. Tatsächlich berechnen sich die
Kosten im Zivilrecht regelmäßig nach dem so genannten Gegenstandswert.
Der Gegenstandswert erfasst die wirtschaftliche Dimension des Auftrags. Hat der
Gläubiger zum Beispiel gegen den Schuldner eine Forderung von 3.000,00 EUR,
so stellen diese 3.000,00 EUR den Gegenstandswert dar. Anhand des RVG kann der
Rechtsanwalt dann für den jeweiligen Verfahrensabschnitt seine Gebühren
errechnen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gliedert sich
im Zivilrecht grob in außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit. Außergerichtlich
kann der Rechtsanwalt maximal den 2,5-fachen Satz beanspruchen, für durchschnittliche
Angelegenheiten regelmäßig den 1,3-fachen Satz. Für eine einmalige
Beratung eines Verbrauchers (sog. Erstberatung) kann nicht mehr als 190,00 EUR
zuzüglich 20,00 EUR und 33,60 EUR Mehrwertsteuer, also 243,60 EUR brutto
in Rechnung gestellt werden. Ein weiteres kleines Beispiel
soll dies verdeutlichen: Ein Kunde beauftragt uns, für
ihn außergerichtlich eine Forderung in Höhe von 2.600,00 EUR bei durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad geltend zu machen. Nachdem der Schuldner auf ein Rechtsanwaltsschreiben
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zahlt, erteilt uns unser Mandant Klageauftrag
und nach mündlicher Verhandlung ergeht ein für unseren Kunden vollständig
obsiegendes Urteil. Außergerichtlich entsteht eine 1,3
Gebühr aus dem Gegenstandswert von 2.600,00 EUR, also 245,70 EUR zuzüglich
20,00 EUR Postgebührenpauschale und 42,51 EUR MwSt, gesamt 308,21 EUR. Gerichtlich
entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr von 245,70 EUR sowie eine 1,2 Terminsgebühr
von 226,80 EUR zuzüglich weiteren 20,00 EUR Postgebührenpauschale und
78,80 EUR Mehrwertsteuer. Angerechnet wird die Hälfte der außergerichtlichen
Gebühren, also 154,11 EUR, so dass noch 417,19 EUR zu zahlen wären.
Nachdem im vorliegenden Beispiel der Gegner vollständig unterlegen war, hat
dieser auch die unserem Auftraggeber entstandenen Kosten zu tragen. Zusätzlich
sind noch Gerichtskosten von 267,00 EUR an das Gericht zu zahlen gewesen.
Einen Kostenrechner finden Sie zum Beispiel unter
http://www.prozesskostenrechner.de
Strafrecht:
Im
Strafrecht ist das schon wieder völlig anders, hier gibt es im RVG einen
Rahmen für bestimmte Verfahrensabschnitte, woraus der Rechtsanwalt dann seine
Gebühren berechnet. Ein kleines Beispiel soll dies ebenfalls erläutern: Ein
Mandant beauftragt uns, ihn in einer durchschnittlichen Diebstahlesangelegenheit
strafrechtlich zu verteidigen. Wir nehmen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft,
kopieren 30 Seiten und verteidigen ihn in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Es
entsteht eine Grundgebühr von 165,00 EUR sowie eine Verfahrensgebühr
im außergerichtlichen Verfahren von 140,00 EUR, 15,00 EUR Kopiekosten, eine
weitere Verfahrensgebühr in derselben Höhe im gerichtlichen Verfahren
sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 230,00 EUR zuzüglich 40,00
EUR Postgebührenpauschale, und 116,80 Mehrwertsteuer, insgesamt 846,80 EUR.
Im Falle eines Freispruchs wären dem Mandanten diese Kosten von der Staatskasse
zu ersetzen. Je nachdem wie der Anwalt beauftragt und tätig
wird, entstehen ganz unterschiedliche Gebührentatbestände, die letztendlich
zu unterschiedlichen Kosten führen. Im Hinblick darauf beraten wir Sie gerne,
zumal im Strafrecht eine Rechtsschutzversicherung nur in ganz eingeschränktem
Maße diese Kosten übernimmt. Oftmals ist es dem Rechtsanwalt nur bedingt
möglich, die genaue Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu
Beginn der Beauftragung zu ermitteln, da nicht abzusehen ist, wie sich die Angelegenheit
oder der Rechtsstreit entwickeln wird. Schon die Wahrnehmung eines weiteren Hauptverhandlungstages
vor Gericht würde in unserem Beispiel eine zweite Terminsgebühr von
230,00 EUR netto entstehen lassen. Um Missverständnisse
zu vermeiden ist es aus unserer Sicht in jedem Fall notwendig, noch vor der Auftragserteilung
über die voraussichtlich zu entstehenden Kosten aufzuklären, zumal auch
§ 49 b Abs. 5 BRAO dem Rechtsanwalt bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert
vorschreibt, vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass eben nach dem Gegenstandswert
die Angelegenheit abgerechnet wird.
Alternativ besteht noch die Möglichkeit,
anstatt nach dem RVG im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung
z. B. nach Zeit oder auf Grund von Pauschalen für bestimmte
Verfahrensabschnitte das Honorar des Rechtsanwalts festzulegen.
Hiervon machen wir regelmäßig bei umfangreichen Angelegenheiten
im Zivil- oder Strafrecht Gebrauch.
Beratungshilfe:
Beratungshilfe wird gewährt, wenn ein Mandant nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht
in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen.
Ferner darf keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation
bestehen und das Beratungshilfeersuchen darf nicht mutwillig sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat er Anspruch auf eine
weitgehend kostenlose (es ist regelmäßig dann nur noch eine
Pauschale von 10,00 EUR zu zahlen) Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten
durch einen Rechtsanwalt. Die entsprechenden Regelungen
finden sich im Beratungshilfegesetz (BerhG). Über den Antrag
auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten
Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Kunde einen
Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn größere
zusätzliche Kosten entstehen.
In Strafsachen wird lediglich Beratungshilfe für eine Beratung
erteilt, in Zivilsachen erfasst diese auch weitere außergerichtliche
Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise außergerichtlichen
Schriftverkehr mit der Gegenseite, Abschluss einer außergerichtlichen
Einigung, etc.
Prozesskostenhilfe:
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten
aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht,
für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung
zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie,
Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen
Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist
ein Vordruck zu verwenden, der bei jedem Amtsgericht erbeten werden
kann.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Antragsteller
entweder seine Gerichts- oder Anwaltskosten nicht zu tragen, oder aber an die
Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat.
Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht
zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch
nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die
diesem entstandenen Kosten zu erstatten.
Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert
entschieden.
In Strafsachen ist Prozesskostenhilfe nicht möglich, hier
kann aber bei Vorliegen bestimmter Umstände ein sog. Pflichtverteidiger
beigeordnet werden.
Der Staat zahlt die Gebühren eines Verteidigers gem. §
140 Abs. 1 StPO in folgenden Fällen:
wenn
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet,
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt
wird,
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen
kann oder
- sich der Beschuldigte mindestens 3 Monate in einer
Anstalt (z. B. in Haft) befunden hat und nicht mindestens 2 Wochen
vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird.
Die Möglichkeit der Pflichtverteidigung hat das Gericht von
Amt wegen zu prüfen.
Daneben besteht noch die Möglichkeit, nach § 140 Abs.
2 StPO einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger durchzusetzen,
etwa wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage
oder bei Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen. Dies kann z. B.
dann vorliegen, wenn der Betroffene in einer psychiatrischen Einrichtung
untergebracht ist.
Wir würden uns sehr freuen, Sie in unserer Kanzlei
in Aschaffenburg persönlich begrüßen zu dürfen, Ihr Rechtsanwalt Markus Holzer,
Ihre Rechtsanwältin Nadja Goldmann, Aschaffenburg.
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